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OG O1S-15-14

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2017-06-15 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 15. Juni 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, Ch. Wild Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.

Sachverhalt

A. Übersicht

Am frühen Morgen des 8. Juni 2010 lauerten F___, G___ und H___ C___ in dessen Stall auf.

F___ und H___ verprügelten den Privatkläger, wobei von einem der Schläger zeitweise ein

Holzstock mit aufgesetztem metallenem Winkelrohr gegen den Privatkläger eingesetzt wurde.

G___ stand Schmiere.

Beim Privatkläger C___ handelt es sich um den Nachbarn des Beschuldigten A___. Letzterer

hegte gegenüber seinem Nachbarn unter anderem den Verdacht, dass dieser seinen Kühen ein

Gift spritze und sie krank mache, weshalb der Beschuldigte ihm einen Denkzettel verpassen

wollte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich über die Vermittlung von D___ und E___ mit

F___ in Kontakt gesetzt zu haben und diesen sowie die beiden weiteren Haupttäter G___ und

H___ durch Leistung einer Geldzahlung von insgesamt CHF 17'500.00 (davon CHF 5'000.00

als Anzahlung, den Restbetrag nach Tatausführung) angeheuert zu haben, dem Privatkläger in

dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen.

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

a) Der Beschuldigte meldete sich am 17. Juni 2010 bei der Polizei in Heiden und erklärte, er

habe zusammen mit seinem Nachbarn D___ etwas organisiert, nämlich dass man dem

Privatkläger mal etwas "chlepft" (Vorverfahren act. 3.1, S. 1). In der Folge wurde der

Beschuldigte diverse Male polizeilich und untersuchungsrichterlich befragt (Vorverfahren

act. 3.1 bis act. 3. 6; Vorverfahren act. 12.1). Der polizeiliche Schlussbericht datiert vom 1.

Oktober 2010 (Vorverfahren act. 1.1), das Fotodossier des Kriminaltechnischen Dienstes

vom 30. November 2010 (Vorverfahren act. 27). Die Staatsanwaltschaft trennte die

Verfahren gegen die Anstifter A___, E___ und D___ von den Verfahren gegen die

Haupttäter F___, G___ und H___ ab. Mit Urteil vom 29. März 2011 wurden die Haupttäter

betreffend den Vorfall zu Lasten des Privatklägers erstinstanzlich der einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im

Sinne von Art. 186 StGB für schuldig befunden. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Seite 4

erklärte am 18. Juni 2012 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft

die drei Haupttäter des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der qualifizierten

einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig

(Vorverfahren act. 69.1 bis act. 69.3). Je mit Urteil vom 10. Juni 2013 wies das

Bundesgericht die Beschwerden von zwei Haupttätern ab (Vorverfahren act. 90 und

Vorverfahren act. 91).

b) Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 stellte der Verteidiger des Beschuldigten bei der

Staatsanwaltschaft Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Vorverfahren

act. 54). Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 entsprochen (Vorverfahren

act. 63). Am 8. Oktober 2013 erklärte der Staatsanwalt gegenüber dem Verteidiger des

Beschuldigten, dass die Untersuchung nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens

im ordentlichen Verfahren fortgeführt werde (Vorverfahren act. 102). In der Folge wurden

mit dem Beschuldigten zwei weitere Schlusseinvernahmen durchgeführt (Vorverfahren

act. 114; Vorverfahren act. 150).

c) Die Anklageschrift datiert vom 11. September 2008 (recte 2014; act. 1). Die

Hauptverhandlung fand am 17. Juni 2015 in Anwesenheit des Staatsanwaltes, des

Privatklägers und dessen Rechtsvertreters, des Beschuldigten und dessen Verteidigers

sowie der Mitbeschuldigten E___ und D___ und deren Verteidiger statt. Das Urteil wurde

gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (act. 35/1). Gegen das am 19. Juni

2015 im Dispositiv versandte Urteil (act. 43) meldete der Beschuldigte fristgerecht

Berufung an (act. 47). Entsprechend wurde das Urteil schriftlich begründet.

C. Entscheid der Vorinstanz

Mit Urteil vom 17. Juni 2015 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,

3. Abteilung, A___ der Anstiftung zu Angriff (Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB), zu einfacher

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB) und zu Hausfriedensbruch

(Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB) schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der

erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde - unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - im

Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Weiter wurde Vormerk genommen, dass der

Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Umfang von CHF

2‘098.05 (Schadensposition „Medizinischer Schaden“) anerkannt hat und dass er für

Seite 5

diesen Betrag solidarisch mit den Beschuldigten E___ und D___ haftet. Im Mehrbetrag

wurde die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Die

Genugtuungsforderung des Privatklägers wurde ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. Die

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11‘000.00 wurden dem Beschuldigten

auferlegt. Dieser wurde verpflichtet, dem Privatkläger einen Drittel der

Parteientschädigung von insgesamt CHF 18‘639.25 zu bezahlen, unter solidarischer

Haftung mit den Beschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag. Das

beschlagnahmte Bargeld des Beschuldigten im Umfang von CHF 30‘000.00 wurde zur

Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 17. Juni 2015, dessen Zustellung an den Verteidiger des

Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 30. November 2015 erfolgt war (act. 53),

liess dieser mit Eingabe seines Verteidigers vom 21. Dezember 2015 Berufung einreichen

(act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Dezember 2015 wurde der

Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und

begründeten Nichteintretensantrag und/oder Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).

Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht (act. B 10).

c) Am 10. März 2017 bzw. 4. Mai 2017 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Formular

„Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ ein (act.

B 17, B 21 und B 22).

d) Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wies das Obergericht die Beteiligten sämtlicher Verfahren

auf Art. 392 StPO hin (act. B 23).

E. Ausstandsbegehren

Seite 6

Je mit Beschluss vom 5. Juli 2016 wies die 2. Abteilung des Obergerichts die

Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident Ernst Zingg, Oberrichterin Susanne

Rohner und Gerichtsschreiberin Barbara Schittli ab (act. B 9/1-3), welche am 18. Juni

2012 als Mitglieder der 1. Abteilung des Obergerichtes die drei Haupttäter beurteilt hatten.

F. Hauptverhandlung vor dem Obergericht

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 9. Juni 2017 in

Anwesenheit des Staatsanwaltes, des Rechtsvertreters des Privatklägers, des

Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Mitbeschuldigten E___ und D___ sowie

deren Verteidiger statt (act. B 25 bis B 28 und B 35 und B 36).

G. Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht führte seine Beratung am 15. Juni 2017 durch und eröffnete sein Urteil

den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 37).

H. Verzicht auf Rechtsmittel

In der Folge verzichteten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft auf die

Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Obergerichts (act. B 44 und B 45). Mit

Bezug auf die Schuldsprüche hat das Obergericht am erstinstanzlichen Urteil keine

Veränderungen vorgenommen, bezüglich des Strafmasses steht dem Privatkläger keine

Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht offen (Art. 382 StPO). Praxisgemäss wird

die Begründung daher kurz gehalten.

Seite 7

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1 Anwendbares Recht, Zuständigkeit Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 2, E. 1.1 und 1.2, S. 5).

E. 1.1 Gemäss der Vorinstanz hat A___ die Haupttäter damit beauftragt, dem Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen. Der objektive Tatbestand der Anstiftung zum Hausfriedensbruch und zur einfachen Körperverletzung sei damit ohne weiteres erfüllt (act. B 2, E. 2.4.1, S. 15). Weiter hat das Kantonsgericht den Beschuldigten der Anstiftung zum Angriff schuldig gesprochen und dies grundsätzlich damit begründet (act. B 2, E. 2.4.1, S. 16), dass der Beschuldigte mehrere Personen beauftragt habe, dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen bzw. ihn zusammenzuschlagen. Das Opfer habe aufgrund der Tatausführung durch die Haupttäter multiple Verletzungen erlitten, die als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren seien. Es sei offensichtlich, dass die durch mehrere angeheuerte Schläger verursachte Gefährdung den eingetretenen Erfolg an Intensität übertroffen habe. Aufgrund der über den später tatsächlich eingetretenen Erfolg hinausgehenden Gefährdung stehe damit der Angriffstatbestand in Konkurrenz mit dem Verletzungstatbestand und der objektive Tatbestand der Anstiftung zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte bei den Haupttätern wissentlich und willentlich den Tatentschluss hervorgerufen, in den Stall des Privatklägers einzudringen und diesen zusammenzuschlagen, mithin ihm eine einfache Körperverletzung zuzufügen (act. B 2, E. 2.4.1, S. 17). Damit sei der subjektive Tatbestand sowohl betreffend Anstiftung zu Hausfriedensbruch als auch Anstiftung zu einfacher Körperverletzung erfüllt. Da die Anklageschrift keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass der Beschuldigte den Einsatz einer Waffe bei der Tatausführung in Kauf genommen habe, könne der Exzess der Schläger, einen Holzstock als Waffe gegen den Privatkläger einzusetzen, dem Beschuldigten - wie bereits in objektiver Hinsicht - auch in subjektiver Hinsicht nicht angerechnet werden. Es bleibe bei der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung ohne entsprechende Qualifizierung aufgrund des Einsatzes der Waffe durch die Haupttäter. Hingegen sei festzustellen, dass wer mehr als eine Person anstifte, einen Dritten zusammenzuschlagen, ohne weiteres in Kauf nehme, dass das Opfer von mehreren Angestifteten körperlich attackiert bzw. angegriffen werde. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes betreffend Anstiftung zum Angriff sei daher ebenfalls zu bejahen.

E. 1.2 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Verletzungstatbestand der einfachen Körperverletzung den Gefährdungstatbestand des Angriffs konsumiere (act. Seite 15 B 25, S. 6). Seines Erachtens trifft es nicht zu, dass allein der Umstand, dass der Angriff von mehreren Personen ausgegangen sei, zu einer höheren Gefährdung als bei einer einfachen Körperverletzung geführt habe (act. B 25, S. 7 f.). Eher treffe das Umgekehrte zu: Je mehr Angreifer einer Person gegenüberstünden, desto manifester sei die Übermacht und desto eher könnten Exzesse vermieden werden. Die Zahl der Angreifer erhöhe somit nicht zwingend die Intensität der Gefährdung des Opfers. Der Sachverhalt im Bundesgerichtsentscheid 135 IV 153 (Pra. 99 [2010] Nr. 11), von dem das Kantonsgericht ausgegangen sei, könne mit dem vorliegenden nicht verglichen werden (act. B 25, S. 8). Im angeklagten Sachverhalt werde weder der „Denkzettel“ noch der Auftrag genauer umschrieben. Es werde auch nicht gesagt, wie sich der Angriff genau abgespielt habe. Mangels Angaben der erforderlichen Tatbestandselemente lasse der angeklagte Sachverhalt deshalb nur eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu (act. B 25, S. 10). In den Urteilen gegenüber den Haupttätern habe das Obergericht die echte Konkurrenz zwischen dem Tatbestand des Angriffs und der einfachen Körperverletzung damit begründet, dass dem wehrlos am Boden liegenden Privatkläger bandenmässig Schläge mit Fäusten, Füssen sowie mit einem gefährlich einzustufenden Gegenstand (Holzstock mit aufgesetztem Metallteil) - unter anderem auch gegen den Kopf - versetzt worden seien (act. B 25, S. 12). Interessanterweise habe das Kantonsgericht diese Begründung nicht übernommen und den Exzess der Haupttäter dem Beschuldigten nicht angerechnet. Im angeklagten Sachverhalt würden Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung, die über die einfache Körperverletzung hinausgehen, somit schlichtweg fehlen (act. B 25, S. 13).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet das Urteil der Vorinstanz als korrekt und verweist insbesondere auf deren rechtliche Überlegungen (act. B 27, S. 1). Im zweiten Vortrag an Schranken verwahrt B___ sich gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Auffassung, eine grössere Anzahl Angreifer spreche gegen eine Gefährdung (act. B 36, S. 13). Im Strafrecht gebe es das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit. Das Rechtsgut werde bei Bandenmässigkeit regelmässig stärker gefährdet. Der Gedanke dahinter sei, dass bei einer Bande eine gewisse Gruppendynamik spiele und die Hemmschwelle leichter sinke. Die Sache mit der erhöhten Kontrolle funktioniere seines Erachtens in einer grösseren Gruppe nicht.

E. 1.4 Auch der Privatkläger lässt bezüglich der Schuldsprüche vollumfänglich auf das Urteil des Kantonsgerichts verweisen (act. 28).

E. 1.5 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Seite 16

Am 8. Juni 2010 verprügelten die drei Haupttäter F___, G___ und H___ den heutigen

Privatkläger C___ in dessen Stall.

Bereits im Vorverfahren anerkannte der Beschuldigte, mehreren Personen den Auftrag

erteilt zu haben, dem Privatkläger eine Lektion zu erteilen und ihnen dafür insgesamt

einen Betrag von CHF 17'500.00 bezahlt zu haben (Vorverfahren act. 3.1, S. 2). Sein

Auftrag habe gelautet, dem Privatkläger mal "recht die Fresse [zu] polieren". Darunter

verstehe er den "Grend verchlockä" (Vorverfahren act. 3.2, S. 5). Man habe dem

Privatkläger "emol vaterländisch uf de Grend ge" sollen, jedoch ohne ihn zu töten oder

schwer zu verletzen und bleibende Schäden zu hinterlassen (Vorverfahren act. 3.5, S. 5).

Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannte sich der Beschuldigte dazu,

dass wohl ein erstes Treffen zu Dritt mit D___ und E___ stattgefunden habe und dass er

anfangs Juni 2010 bei D___ in K___ mit E___, F___ und H___ zusammengekommen sei,

um die Schläger zu instruieren. Sein Auftrag an die Schläger habe gelautet, dass man

dem jungen C___ einmal eine Lektion erteilen sollte. Auf die Frage, ob er den in der

Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt als richtig anerkenne, antwortete der

Beschuldigte mit "mehr oder weniger schon, ja" (act. 35/1, S. 5).

Diese Aussagen bestätigte er im Berufungsverfahren erneut (act. B 35, S. 5 f.).

Es ist folglich unbestritten, dass der Beschuldigte im Frühling 2010 gegenüber D___

erklärte, er wolle dem Privatkläger einen Denkzettel verpassen lassen. In der Folge trat

D___ mit E___ in Kontakt und es kam zu einem ersten Treffen zwischen dem

Beschuldigten, D___ und E___. Anfang Juni 2010 kam es im Haus von D___ zu einem

weiteren Treffen mit E___ und den durch E___ vermittelten Personen F___ und H___.

Anlässlich dieses Treffens beauftragte der Beschuldigte schliesslich die Haupttäter, dem

Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihm einen Denkzettel zu verpassen, wobei

der Beschuldigte im Laufe der Hauptverhandlung anerkannte, dass es um mehr als nur

um eine Ohrfeige gegangen sei (act. 35/1, S. 42, act. B 35, S. 5 f.). Für die Tatausführung

stellte der Beschuldigte den Involvierten insgesamt eine Belohnung von CHF 17'500.00 in

Aussicht, wobei er CHF 5'000.00 bereits vor Tatausführung zur Anzahlung und nach der

Tatvollendung weitere CHF 12'500.00 leistete. Somit kann festgestellt werden, dass sich

Anklage und Geständnis vollumfänglich decken. Entsprechend kann offen gelassen

werden, wie es sich mit der Verwertbarkeit der übrigen Aussagen im Detail verhält.

E. 1.6 Vor dem Obergericht ist (noch) strittig, ob A___ die Haupttäter - zusätzlich zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch, welche von ihm anerkannt werden - auch Seite 17 zum Tatbestand des Angriffs angestiftet hat. Das Vorliegen einer Anstiftung zu qualifizierter einfacher Körperverletzung hat das Kantonsgericht mit zutreffender Begründung (act. B 2 E. 2.4.1, S. 15) - auf welche verwiesen werden kann - verneint. Den Tatbestand der Anstiftung erfüllt, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter ist gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, zu bestrafen. Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E. 1.7 Rechtliche Würdigung

E. 1.7.1 Objektiver Tatbestand Anstiftung ist die Hervorrufung des Vorsatzes zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat15, wobei der Anstifter bei der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat keinen entscheidenden Einfluss mehr auf die Täter ausübt16. Eine Anstiftung kann sich alternativ und kumulativ auf mehrere Straftaten beziehen17. Als Anstiftungsmittel kommt jedes moti- vierende Tun in Frage. Zwischen dem motivierenden aktiven Verhalten des Anstifters und dem ausgelösten Tatentschluss beim angestifteten Haupttäter muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen18. Die konkrete Tatausführung braucht durch den Anstifter nicht präzise festgelegt zu werden. Es genügt, wenn die angestrebte Haupttat als Straftat erkennbar ist19. Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten zumindest versucht wurde20. Der Beschuldigte hat die Haupttäter damit beauftragt, dem Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen bzw. ihm eine „rechte Abreibung“ zu verpassen (act. B 35, S. 6).

E. 1.7.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt26. Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Even- tualvorsatz handeln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafbaren Handlung hervorzurufen27. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss 24 STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 134 StGB; siehe auch STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4, Rz. 44, welche in Konkurrenz mit einfacher Körperverletzung immer Art. 134 StGB vorgehen lassen. 25 Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.4 und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4. 26 STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StGB. 27 ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB,

E. 1.7.3 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Anstiftung zu Angriff im Sinne von Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB, der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB sowie der Anstiftung zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB, begangen vom Frühling 2010 bis 8. Juni 2010, zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen.

2. Strafzumessung

E. 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Festzuhalten ist, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB) sowie Anstiftung zu Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB; Dispositiv Ziffer 1 al. 2 und 3), die Behandlung der Zivil- und Genugtuungsforderung des Privatklägers (Dispositiv Ziffern 4 und 5) sowie die Vermögenseinziehung (Dispositiv Ziffer

8) nicht angefochten worden sind und sich die Berufung nur gegen die übrigen Urteilspunkte richtet.

E. 2.1 Parteivorbringen

E. 2.1.1 Das Kantonsgericht hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag (Art. 51 StGB), verurteilt (act. B 2, E. 3.10, S. 29).

E. 2.1.2 Im Berufungsverfahren beantragt A___, er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu verurteilen (act. B 25).

E. 2.1.3 Der Staatsanwalt ersucht um Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2015 (act. B 27). 28 MARC FORSTER, a.a.O., N 3 und N 5 zu Art. 24 StGB. 29 MARC FORSTER, a.a.O., N. 46 zu Art. 24 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 28 vor Art.

E. 2.1.4 Gemäss dem Privatkläger ist das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen (act. B 28).

E. 2.2

E. 2.3 Rechtsgrundlage, Strafrahmen Die Strafzumessung erfolgt gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Vorliegend wird der Beschuldigte der Anstiftung zu Angriff, der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung sowie der Anstiftung zu Hausfriedensbruch für schuldig befunden. In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 StGB ist der Anstifter nach derselben Strafandrohung zu bestrafen wie der Täter. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht30. Bei der Straftat mit der höchsten Höchststrafe handelt es sich um den Straftatbestand des Angriffs, wofür Art. 134 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

E. 2.4 Würdigung

E. 2.4.1 Bewertung des Verschuldens des Hauptdelikts

30 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49 StGB.

Seite 22

Bei der Festsetzung der Strafe kommt dem Verschulden entscheidende Bedeutung zu31.

Entsprechend hat das Gericht dieses Verschulden zu würdigen.

Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie die objektive

Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes der Tat zu bewerten und grob zu

bezeichnen ist. Bewertungskriterien sind die Art und Weise des Tatvorgehens sowie

das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Recht sgutes 32. Um die

objektive Tatschwere einzuschätzen, hat der Richter zu überlegen, wie sich die

Verwerflichkeit der Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten einordnen lässt.

Dabei ist zu fragen, ob schwerere oder leichtere Handlungsweisen vorstellbar sind. Wird

dies bejaht, kann in einem zweiten Schritt bestimmt werden, in welchem Umfang sich

derartige Tatvarianten unterscheiden. Dieses Vorgehen ist weiter zu verfeinern, bis sich

beurteilen lässt, in welchem Bereich die Tatschwere im konkreten Fall einzustufen ist. Der

Entscheid, ob von einem leichten, mittleren oder schweren Tatvorwurf ausgegangen

werden muss, ist nicht absolut, sondern immer relativ zum Unrechtsgehalt der

anzuwendenden Strafbestimmung33. Das Opferverhalten wird den Tatmodalitäten

zugerechnet und es kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob das Opfer eine aktive

oder passive Rolle gespielt hat, ob es durch Sorglosigkeit die Tat erleichtert oder durch

eine Tatprovokation den Schaden mitverschuldet hat34.

Der Beschuldigte hat drei ihm bislang unbekannten Personen den Auftrag erteilt, seinen

Nachbarn C___ zusammenzuschlagen. Dem Opfer wurden in der Folge durch die

angestifteten Haupttäter multiple Verletzungen zugefügt. Diese bewegten sich für eine

einfache Körperverletzung im oberen, denkbaren Bereich. Das Tatvorgehen ist als brutal

und perfid zu bezeichnen, indem die Angreifer das wehrlose Opfer am frühen Morgen in

seinem Stall überraschten und rücksichtslos auf es einschlugen. Das Ausmass des

verschuldeten Erfolgs, d.h. die Schwere der Rechtsgutverletzung, ist daher im oberen

Bereich liegend, d.h. schwer, einzustufen.

Bei der Frage, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen

ist35, gilt es zu berücksichtigen, dass dieser mit der Tat seinen Hof retten wollte, dessen

31 WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Auf. 2013, N. 85 zu Art. 47 StPO; HANS

MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 25, N. 53. 32 Hans Mathys, a.a.O., S. 195 f.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 StGB;

WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 91 f. zu Art. 47 StGB. 33 Hans Mathys, a.a.O., S. 30, N. 63. 34 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 196. 35 Hans Mathys, a.a.O., S. 48 ff., N. 99 ff. und S. 197.

Seite 23

Existenz in seiner Wahrnehmung durch das Opfer bedroht wurde. Die subjektive

Tatschwere beurteilt das Obergericht daher als mittel.

Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen, wobei die Schuld

geringer ist, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war36. Der Beschuldigte heuerte

gegen Entgelt drei Schläger an, um dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen, weil

er mit diesem schon länger im Streit lag und ihn unter anderem verdächtigte, seinen

Tieren etwas anzutun. Dadurch setzte der Beschuldigte C___ skrupellos einer

erheblichen Gefahr aus, die er nicht mehr kontrollieren konnte. Zwar lotete er zuerst

andere Möglichkeiten aus, um die Gefahr zu bannen, welche seines Erachtens von

seinem Nachbarn ausging (vgl. act. B 35, S. 3 f.). Als diese Schritte nicht zum Ziel führten,

sah er jedoch keinen anderen Weg mehr, als Gewalt anzuwenden. Damit handelte er

verwerflich. Die Idee für den Überfall und der Kontakt mit den Haupttätern kamen zwar

erst aufgrund der Initiative und Vermittlung durch D___ zustande. Letztlich war es aber

der Beschuldigte, der den Auftrag erteilte und dafür auch bereit war, einen grösseren

Geldbetrag zu bezahlen. Mit seiner Anzahlung von CHF 5‘000.00 und dem Versprechen,

nach der Ausführung der Tat weitere CHF 12‘500.00 zu leisten, hat er allein bei den

Haupttätern den Entschluss zur Tatausführung bewirkt.

A___ und C___ sind Nachbarn. Es liegt keine ersichtliche Tatprovokation durch den

Privatkläger vor. Der Beschuldigte räumte heute an Schranken denn auch ein, dass er

über keine Beweise verfügte, die seine Vermutungen, das Opfer habe ihm „geleidwerkt“,

belegen würden (act. B 35, S. 4). Ein Mitverschulden des Tatopfers, das den

Beschuldigten entlasten könnte, ist daher zu verneinen.

Insgesamt stuft das Gericht die kriminelle Energie als mittelschwer ein.

Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, ob

der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten

kann entscheidend sein, ob bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorlag37. Beim Kri-

terium der Intensität des verbrecherischen Willens ist lediglich das Verhalten des Täters

ohne dasjenige weiterer Beteiligter zu berücksichtigen. Eventualvorsatz wirkt entlastend38.

36 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 50 f., N.

105 f., und S. 197 f. 37 MARKUS HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013,

N. 10 zu Art. 47 StGB. 38 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 80, N.

184 f.

Seite 24

Der Beschuldigte wollte, dass dem Privatkläger Gewalt angetan wird, und setzte diesen

bewusst der entsprechenden Gefährdung aus. Er handelte direktvorsätzlich.

Ebenso ist das Mass der Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, also wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Es geht primär um die Freiheit des Täters, sich für das Recht

und gegen das Unrecht zu entscheiden, wobei psychologische mit normativen

Gesichtspunkten verknüpft werden39. Je leichter der Täter die übertretene Norm hätte

befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich

seine Tat40. Dem Beschuldigten wären andere Wege offen gestanden, den bestehenden

Konflikt zu lösen. Er hetzte - getrieben von Vergeltungssucht - mehrere Schläger auf den

Privatkläger, um diesem einen Denkzettel zu erteilen. Mithin handelte er unreflektiert und

aus egoistischem Motiv, um dem Privatkläger eine Bestrafung zukommen zu lassen für

widrige Umstände - unter anderem das Sterben mehrerer Kühe innerhalb relativ kurzer

Zeit - für welche der Beschuldigte den Privatkläger als ursächlich und schuldig erachtete.

Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es wohl nicht zu einer solchen Tat

gekommen wäre, wenn die beiden weiteren Involvierten diesen nicht in seinem Tun

gestützt und die entsprechenden Kontakte vermittelt hätten.

Als weiteres - gewichtiges - Kriterium bei der Verschuldensbewertung ist schliesslich eine

allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen41. Die Strafe ist bei verminderter

Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern. Gemäss bun-

desgerichtlichem Entscheid geht es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Än-

derung der bisherigen Rechtsprechung - dabei nicht um die Herabsetzung einer Strafe,

sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermin-

dert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähi-

gen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für einen Täter,

der vermindert schuldfähig ist, niedriger sein muss als die Strafe für eine in voller Schuld-

fähigkeit begangene Tat. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden42.

Das Gutachten der psychiatrischen Dienste Thurgau vom 28. September 2010 diagnosti-

zierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung und attestierte ihm eine

39 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 StGB; W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N.

117 zu Art. 47 StGB. 40 BGE 127 IV 101, E. 2a = Praxis 8 (001), Nr. 140. 41 BGE 136 IV 55, Regeste und E. 5.6. 42 BGE 136 IV 55, E. 5.5; siehe auch BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl.

2013, N. 59 zu Art. 19 StGB, wonach Art. 19 Abs. 2 StGB als Strafzumessungsregel in den Kontext der Strafmilderungsgründe von Art. 48 StGB gehören würde; HANS MATHYS, a.a.O., S. 56, N. 118.

Seite 25

leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit43. Zugunsten des Beschuldigten ist ihm

folglich eine verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades zuzubilligen. Vor diesem Hin-

tergrund ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer zu beurteilen.

E. 2.4.2 Bewertung des Verschuldens allfälliger Nebendelikte Auch das Verschulden der durch den Beschuldigten begangenen Nebendelikte (vgl. E. II. 1.7.3) erachtet das Obergericht als mittel.

E. 2.4.3 Hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen44. Auszugehen ist vielmehr von folgendem Abstufungsmuster: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht45. Insgesamt vermag vorliegend das subjektive Tatverschulden unter Beachtung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit das objektive Tatverschulden zu relativieren. Insgesamt ist deshalb von einem mittleren Tatverschulden auszugehen. Entsprechend ist die hypothetische Strafe innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen, die dem Verschulden entspricht46. Grundsätzlich käme nach Art. 134 StGB auch eine Geldstrafe in Betracht. Eine Geldstrafe kann jedoch gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB auf höchstens 360 Tagessätze festgesetzt werden, was einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr entspricht. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird dem mittleren Tatverschulden des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe gerecht. Sie ist im unteren Bereich des mittleren Drittels des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen. Als dem 43 Vorverfahren act. 26.12, S. 14 und S. 21. 44 BGE136 IV 55, E. 5.6 mit weiteren Hinweisen. 45 BGE136 IV 55, E. 5.6. 46 BGE 136 IV 55, E. 5.7. Seite 26 Tatverschulden angemessen erscheint hier eine hypothetische Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 2.4.4 Hypothetische tatbezogene Strafe allfälliger Nebendelikte47 Die hypothetische tatbezogene Strafe für die einfache Körperverletzung und den Hausfriedensbruch beträgt nach Ansicht des Obergerichtes 4 Monate Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätze Geldstrafe.

E. 2.4.5 Straferhöhungs- und minderungsgründe

Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der

Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen48. Die verschuldensangemessene Strafe

kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder

herabgesetzt werden.

Zu den täterbezogenen Kriterien zählt unter anderem das Vorleben des Täters, wobei vor

allem die Vorstrafen belastend gewertet werden. Vorstrafenlosigkeit ist hingegen nicht

strafmindernd zu berücksichtigen49. Weiter sind gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch die

persönlichen Verhältnisse zu beachten. Diese betreffen sämtliche Lebensumstände des

Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, wie beispielsweise Familienstand und Beruf,

Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger

günstige Lebensverhältnisse, Alkohol- und Drogenabhängigkeit und Behinderung50. Die

Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters, ist in Art. 47 Abs. 1 StGB ebenfalls ausdrücklich vorgeschrieben. Zudem ist auch

das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen. Dazu gehören die

Geständnisbereitschaft, die Einsicht in das begangene Unrecht und Reue51. Schliesslich

ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, etwa weitere Delinquenz

während des Strafverfahrens, zu berücksichtigen52.

47 HANS MATHYS, a.a.O., S. 201. 48 BGE 136 IV 55, E. 5.7; HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff, N. 231 ff. und S. 109 ff., N. 245 ff.

sowie S. 201 f. 49 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 108, N.

241. 50 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 146 zu Art. 47 StGB. 51 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB. 52 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 StGB.

Seite 27

Täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe

heraufzusetzen vermöchten53, liegen nach Auffassung des Obergerichts nicht vor. Die

Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. 36) wertet es ebenso wie sein Vorleben als

neutral. Zwar war das Verhältnis zu seinem strengen Vater problematisch (Vorverfahren

act. 26.12, S. 2 ff.), insgesamt bezeichnete der Beschuldigte seine Kindheit jedoch als

nicht übel (Vorverfahren act. 26.12, S. 3).

Hingegen gibt es eine Reihe von täterbezogenen Gründen, welche die

verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe zu mindern vermögen54:

- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe

für jeden in ein berufliches und/oder familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten

mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer

unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen

strafmindernd berücksichtigt werden55. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, aber

Vater von zwei Kindern im Alter von 6 und 8 Jahren (act. B 22/5). Er ist selbständiger

Landwirt mit eigenem Hof, den er nach eigener Aussage heute, nachdem seine

Partnerin mit den Kindern nach Trogen gezogen ist, - abgesehen von gelegentlichen

Aushilfen - mehr oder weniger alleine bewirtschaftet. Trotz der räumlichen Trennung

besteht jedoch nach wie vor ein enger Kontakt zu den gemeinsamen Kindern, welche

er im Wechsel mit der Mutter betreut (act. B 35, S. 2). Durch eine Freiheitsstrafe wird

der Beschuldigte sowohl in seinem beruflichen wie familiären Umfeld erheblich

betroffen. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings eine unvermeidliche Folge der

Verbüssung einer Freiheitsstrafe. Erschwerend kommt hier allerdings hinzu, dass der

Beschuldigte den Hof bei einer unbedingten Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich

definitiv aufgeben müsste. Dies kann ganz leicht strafmindernd berücksichtigt

werden.

- Weiter legte A___ ein umfassendes Geständnis ab und verhielt sich während dem

laufenden Strafverfahren kooperativ . Das Geständnis erfolgte zwar zu Beginn der

Ermittlungen und erleichterte die Arbeit der Polizei erheblich. Allerdings wurde es

nicht aus freien Stücken abgelegt, zum Beispiel als Ausdruck von Reue und

Einsicht56, sondern vor dem Hintergrund des Erpresst-Werdens durch E___ und F___

(Vorverfahren act. 3.1, act. B 35, S. 7). Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer

53 HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff., N. 231 ff. und S. 201. 54 HANS MATHYS, a.a.O., S. 109 ff., N. 245 ff. und S. 201 f. 55 Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3; 6B_375/2014 vom 28.

August 2014 E. 2.6; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 33 zu Art. 47 StGB; HANS

MATHYS, a.a.O., S. 115 ff., N. 259 ff. 56 BGE 121 IV 202 E. 2d.

Seite 28

Strafreduktion, in welchem Umfang es strafmindernd berücksichtigt wird, ist

Ermessenssache57. Unter den geschilderten Umständen kann das Geständnis

lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- Der Beschuldigte hat sich nach der Tat auch einsichtig gezeigt . In diesem

Zusammenhang ist ihm insbesondere anzurechnen, dass er sich nach dem auf den

Privatkläger ausgeführten Überfall freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben

und diese mehrere Jahre weitergeführt hat, wobei schlussendlich offenbar auch der

behandelnde Therapeut die Auffassung vertreten hat, dass es nun gut sei (act. B 35,

S. 2). Sodann hat er gegenüber dem Opfer mehrfach Reue bekundet und erklärt,

dass ihm das Ganze leid tue und er es am liebsten ungeschehen machen würde

(Vorverfahren act. 3/6, S. 12, act. 35/1, S. 6 und 45, act. B 36, S. 18).

- Vorverurteilungen von Tatverdächtigen durch die Medien sind angemessen

strafmindernd zu beachten58. Die vom Beschuldigten eingereichten Medienauszüge

zeigen deutlich die reisserische Berichterstattung, welcher der Beschuldigte im

Nachgang des Überfalls ausgesetzt war (act. 38/1-4). Dabei wurde teilweise der

Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Erschwerend kommen die

kleinräumigen Verhältnisse im Appenzellerland hinzu, wo jeder jeden kennt. Eine

unzulässige Vorverurteilung durch die Medien ist daher zu bejahen und fällt ebenfalls

leicht strafmindernd ins Gewicht.

- Schliesslich ist der Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit 59 (vgl. E. I.

3.) und des Beschleunigungsgebotes 60 (vgl. E. I. 5.) je leicht strafmindernd

Rechnung zu tragen.

E. 2.4.6 Festsetzung der Strafe für das einzelne Delikt61 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint62. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die sich straferhöhend auswirken. Das Vorleben sowie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten. 57 Urteil Bundesgericht 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010, E. 1.3.3 mit Hinweisen. 58 BGE 128 IV 97, Regeste; HANS MATHYS, a.a.O., S. 129, N. 286 ff. 59 HANS MATHYS, a.a.O., S. 131, N. 292. 60 HANS MATHYS, a.a.O., S. 119 ff., N. 270 ff. und S. 202. 61 HANS MATHYS, a.a.O., S. 202. 62 BGE 136 IV 55, E. 5.8. Seite 29 Strafmindernd wirken sich die ganz leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, die Reue und Einsicht des Beschuldigten sowie seine Bereitschaft und sein Wille aus, an seinem psychischen Problem zu arbeiten. Das ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls als leicht strafmindernd sind die lange Verfahrensdauer, die Vorverurteilung durch die Medien sowie die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit zu beachten. Das führt zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten.

E. 2.4.7 Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so hat ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen. Strafschärfend fällt ins Gewicht, dass A___ die Haupttäter zu mehreren Delikten anstiftete, nämlich zusätzlich zum Angriff zu einer einfachen Körperverletzung und zu Hausfriedensbruch. Bei der hier zu beurteilenden Anstiftungshandlung geht es um einen Lebensvorgang, weshalb den Beschuldigten für alle drei angestifteten Tatbestände dasselbe Verschulden trifft. Als angemessen erscheint für die zusätzlichen Delikte eine leichte Strafschärfung im Umfang von 2 Monaten.

E. 2.4.8 Fazit

Insgesamt ist A___ somit zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Die

erstandene Untersuchungshaft von einem Tag ist in Anwendung von Art. 51 StGB

anzurechnen.

3. Strafvollzug

Nach Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchsten zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu

einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu

Seite 30

einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur

zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Spricht das Gericht die Strafe

ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen wird, sind die

objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2

StGB liegt nicht vor. Damit ist zu prüfen, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für den

bedingten Vollzug vorliegen.

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Es dürfen keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in

Zukunft nicht bewähren63. Eine günstige Prognose wird vermutet. Die Vermutung kann

allerdings widerlegt werden, wenn die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund oder

weitere Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

auf seine Bewährung zulassen, dagegen sprechen64.

Der Beschuldigte ist Vater zweier Kinder im Primarschulalter, welche er abwechselnd mit

seiner Partnerin betreut; er bewirtschaftet als selbständiger Landwirt einen Hof. Es

besteht somit ein familiärer und gesellschaftlicher Rahmen, von welchem eine

stabilisierende Wirkung hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten

angenommen werden kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass er sich nach der Tat

freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben hat. Darüber hinaus ist der Beschuldigte

nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen nichts weiter zu

Schulden kommen lassen. Mithin spricht nichts gegen eine günstige Prognose. Der

Vollzug der Strafe ist folglich bedingt aufzuschieben.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Vorliegend ist

die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren anzusetzen. Der Beschuldigte wird im

Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe

gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere

Straftaten verüben wird.

63 BGE 134 IV 97, E. 7.3. 64 Markus HUG, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 42 StGB.

Seite 31

III. Kosten

1. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch

über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei

diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss

Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus verschieden ausfallen

können65. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt

hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1

StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die

Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Dies trifft hier für die Positionen der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Kosten

Voruntersuchung, Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken, erstinstanzliche

Gerichtsgebühr) uneingeschränkt zu, weshalb diese dem Beschuldigten vollumfänglich

aufzuerlegen sind.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen

beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt

eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt66.

Vor dem Obergericht wurde A___ zwar auch schuldig gesprochen; er hat jedoch insofern

obsiegt, als das Strafmass tiefer ausgefallen ist und ihm der bedingte Strafvollzug gewährt

wird. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Höhe von CHF

4‘500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührentarif, bGS 233.3) zu einem Drittel auf die

Staatskasse zu nehmen. Von einer Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken

im Berufungsverfahren wird mangels eines entsprechenden Antrages (act. B 27; Art. 26

Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3) abgesehen.

2. Entschädigung an den Beschuldigten

65 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 428 StPO. 66 BGE 123 V 156 E. 3c; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 428 StPO; Thomas Domeisen, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 6 f. zu Art. 428 StPO.

Seite 32

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne

weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung

des Beschuldigten bleibt67. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch

eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten,

so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art.

436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird68.

Für das erstinstanzlichen Verfahren ist A___ somit keine Entschädigung zuzusprechen.

Entsprechend der Verlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ist A___ ein Drittel

des Aufwands seines Verteidigers im Berufungsverfahren zu ersetzen (E. III. 1.).

Die Kostennote von RA AA___ in Höhe von CHF 9‘322.55 (act. B 32) ist tarifgemäss (Art.

13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Für das

Berufungsverfahren ist A___ somit eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 3‘107.50

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.

3. Entschädigung an den Privatkläger

E. 3 Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit

E. 3.1 Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren

E. 3.1.1 Vor dem Kantonsgericht reichte der Vertreter des Privatklägers eine Kostennote über CHF 62‘866.80 ein (act. 29/2), worin er einen Zeitaufwand von 192.45 Stunden geltend machte. Die Vorinstanz beurteilte die Honorarnote als nicht tarifgemäss, da entgegen Art. 19 Abs. 2 Anwaltstarif ein Stundensatz von CHF 300.00 statt des mittleren Honorars von CHF 200.00 je Stunde angewendet wurde. Des Weiteren wurde beanstandet, dass durchwegs ein Mehrwertsteuersatz von 8 % eingesetzt wurde, obwohl der Mehrwertsteuersatz erst per 1. Januar 2011 von 7.6 auf 8 % angestiegen war (act. B 2, E. 7.2, S. 42). Das Kantonsgericht hielt sodann fest, dass der Privatkläger aufgrund der Schuldsprüche gegenüber dem Beschuldigen im Strafpunkt obsiegt habe. Dies gelte aber nicht für den Zivilpunkt, da die Zivilforderung überwiegend auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger deshalb lediglich die mit dem 67 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO. 68 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 10 zu Art. 436 StPO. Seite 33 Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu ersetzen (a.a.O.). In der Folge schied die Vorinstanz anhand der Stundenzusammenstellung die von ihr als nicht zulässig erachteten Positionen aus und gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 7.2, S. 43 f.), dem Privatkläger könnten für das Jahr 2010 insgesamt 21 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 7,6 % und ab dem Jahr 2011 bis und mit der Hauptverhandlung im Jahr 2015 total 63 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 % zugerechnet werden. Hinzu kämen die geltend gemachten Barauslagen von CHF 475.00, welche ermessensweise je zur Hälfte mit einem Mehrwertsteuersatz von 7,6 % bzw. einem solchen von 8 % berücksichtigt würden. Bei einem mittleren Stundenhonorar von CHF 200.00 sowie den Barauslagen resultiere eine Entschädigung von CHF 18‘639.25 (2010: [21 x CHF 200.00 + CHF 237.50] x 1,076 = CHF 4‘774.75; 2011: [63 x CHF 200.00 + CHF 237.50] x 1,08 = CHF 13‘864.50). Der Beschuldigte sei somit zu verpflichten, dem Privatkläger einen Drittel der Parteientschädigung von insgesamt CHF 18‘639.25 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag.

E. 3.1.2 Der Beschuldigte verlangte die Aufhebung der Urteilsziffer, welche die Entschädigung an den Privatkläger festlegt (act. B 25, S. 3) und liess ausführen, dass CHF 18‘000.00 allein für den Strafpunkt nicht gerechtfertigt seien (act. B 36, S. 8 f.). Im Jahre 2012 sei dem Privatkläger bereits im Verfahren gegen die Haupttäter eine Entschädigung zugesprochen worden. In der Zeit von der Beurteilung des Strafpunktes bei den Schlägern bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen die Anstifter habe es im Strafpunkt praktisch keine Aufwendungen mehr gegeben, da die Einvernahmen alle vorher durchgeführt worden seien. Aufwand sei lediglich noch bezüglich des Zivilpunktes angefallen. Diesbezüglich sei im Verfahren gegen die Anstifter praktisch das gleiche Plädoyer wie bei den Haupttätern gehalten worden. Auch im zweiten Verfahren seien aber keine konkreten Zahlen vorgebracht worden.

E. 3.1.3 Staatsanwalt B___ äusserte sich zur Kostennote des Privatklägers nicht (act. B 27 und B 36, S. 12 ff.).

E. 3.1.4 Der Rechtsvertreter des Privatklägers liess vortragen (act. B 28, S. 4 f.), die Kostennote vom 17. Juni 2015 führe die Kosten und Aufwendungen detailliert auf. Der betriebene Aufwand sei aufgrund der Schwierigkeit, des Umfangs des Prozesses und vor allem aufgrund der schwerwiegenden Folgen für den Mandanten mehr als angebracht. Er sei in seinem Stall hinterhältig attackiert und mit einer Eisenstange auf brutalste Art und Weise niedergeschlagen worden. Die Beschuldigten hätten ausgesagt, dass er sicher für sechs Monate ins Krankenhaus gebracht bzw. invalid hätte geschlagen werden sollen. Es Seite 34 erstaune nicht, dass der Privatkläger in seinem Stall noch heute mit Nachwirkungen und Erinnerungen an den Angriff zu kämpfen habe. Aufgrund dieser einschneidenden Folgen der Tat auf den Privatkläger seien die erbrachten Aufwendungen erforderlich gewesen, um diesen angemessen vertreten zu können. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob die Berufung der Beschuldigten betreffend die Parteientschädigung eine mutwillige Prozessführung darstelle und damit unnötige Kosten verursache. Schliesslich sei die Kostennote im Urteil vom 17. Juni 2015 bereits auf das Nötigste gekürzt worden. Eine weitere Kürzung würde das verfassungsmässige Grundrecht des Privatklägers auf einen Rechtsbeistand verletzen.

E. 3.1.5 Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person unter anderem Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen ist sicher dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt schuldig gesprochen wird und wenn der Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird69. Vorliegend hat der Privatkläger im Schuldpunkt obsiegt, jedoch nicht im Zivilpunkt, da die Zivilforderung überwiegend auf den Zivilweg verwiesen wurde. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger daher nur die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen70. Entschädigungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist der Antrag „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin“ alleine nicht ausreichend. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht71. Ein ausreichender Antrag erfordert eine Bezifferung und einen Beleg, andernfalls tritt die Strafbehörde auf diesen nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Neben den Anwaltskosten sind auch die weiteren Aufwendungen zu beziffern. All dies ist zudem, unter anderem unter Einreichung einer detaillierten Kostennote, zu belegen72.

E. 3.1.6 Das Kantonsgericht hat den Verfahrensbeteiligten am 21. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, ihre Kostennoten einzureichen, wovon diese in der Folge auch Gebrauch machten (act. 27, act. 28/2, act. 29/2 und act. 31). 69 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 10 zu Art. 433 StPO. 70 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 11 zu Art. 433 StPO; NIKLAUS Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 433 StPO; BGE 139 IV 102 E. 4. 71 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO mit weiteren Hinweisen. 72 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 433 StPO. Seite 35

E. 3.1.7 Nach dem Gesagten hätte der Rechtsvertreter des Privatklägers die Aufwendungen zum

Strafpunkt grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren detailliert darlegen

müssen, angesichts der Begründung der Vorinstanz (vgl. act. B 2, E. 7.2, S. 42) umso

mehr im Berufungsverfahren. Die Ausscheidung der Positionen für den Strafpunkt resp.

für die Zivilforderung ist aufgrund der Stundenzusammenstellung und unter Zuhilfenahme

der Akten ohne weiteres möglich und zumutbar.

Da der Privatkläger seiner Aufgabe, die notwendigen Aufwendungen nachzuweisen nicht

nachgekommen ist, ist es nicht Sache des Gerichts, die eingereichte Kostennote

entsprechend zu prüfen (wie es die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung getan hat).

Nach Art. 433 Abs. 2 StPO könnte der Entschädigungsanspruch des Privatklägers

mangels Nachweis der im Strafpunkt gemachten Bemühungen vollumfänglich

abgewiesen werden. Da es aber naheliegend ist, dass auch nach dem Urteil gegen die

Haupttäter im Zusammenhang mit dem Strafpunkt noch gewisse Bemühungen erbracht

wurden, bestimmt das Obergericht die Entschädigung nach Ermessen, d.h. macht eine

Schätzung (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif).

Vorwegzunehmen ist, dass die vom Privatkläger geltend gemachten 192,45 Stunden - vor

allem im Vergleich mit den Kostennoten der Verteidiger - als viel zu hoch erscheinen und

der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafpunkt - zum Teil - nicht

nachvollziehbar ist: Zum Beispiel ein 17-minütiges Telefon von RA L___ mit der

Sekretärin der Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2010. Oder die Eingaben von RA L___

im Zusammenhang mit dem Antrag auf Untersuchungshaft bezüglich A___, der letztlich

durch den leitenden Staatsanwalt abgewiesen wurde (Vorverfahren act. 22). Dafür haben

nicht die Beschuldigten aufzukommen.

Vor dem Kantonsgericht machte der Verteidiger von A___ einen Aufwand von 103,36

Stunden geltend (act. B 34), derjenige von E___ einen solchen von 59 Stunden (act. 40)

und derjenige von D___ von 24 Stunden (act. 39). Im Durchschnitt sind das rund 60

Stunden, also etwa 7 Arbeitstage à 8,5 Stunden. Diese Zahl erscheint realistisch, wenn

man dem Rechtsvertreter des Privatklägers überschlagsmässig 2 Tage für Akten- und

Rechtsstudium nach der Hauptverhandlung gegen die Haupttäter (welche mit CHF

10‘919.20 separat entschädigt worden ist, Vorverfahren act. 69.1), 2 Tage für

Besprechungen, Telefone sowie Schriftverkehr etc., 2 Tage für die Vorbereitung der

Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht und 1 Tag für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung, insgesamt somit 7 Tage, zubilligt.

Seite 36

E. 3.1.8 Das Honorar im Strafverfahren kann in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif auch nach Zeitaufwand bemessen werden. In diesem Fall beträgt das mittlere Honorar CHF 200.00 je Stunde (Art. 19 Abs. 2 Anwaltstarif). Bei 60 Stunden beläuft sich die Entschädigung somit auf CHF 12‘000.00. Dazu kommen pauschal 4 % Barauslagen (CHF 480.00) und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 998.40). Insgesamt ist dem Privatkläger somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 13‘478.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind die Kosten gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmässig aufzuerlegen, wobei gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen angeordnet werden kann. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren einen Drittel der Parteientschädigung von insgesamt CHF 13‘478.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag.

E. 3.2 Entschädigung im Berufungsverfahren

E. 3.2.1 Im Berufungsverfahren reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers eine Kostennote über CHF 9‘771.85 ein, was einem Aufwand von 43.5 Stunden entspricht (act. B 30). Dazu führte er aus (act. B 28, S. 5 f.), RA CC___, welchen er heute vertrete, habe dem Gericht bereits im Januar 2017 mitgeteilt, dass er an der Verhandlung vom 9. Juni 2017 aufgrund eines andern wichtigen Termins nicht teilnehmen könne. Eine Verschiebung der Berufungsverhandlung sei vom Gericht abgelehnt worden. Entgegenkommenderweise habe RA CC___ sich damit einverstanden erklärt, eine Vertretung zu organisieren. Dabei habe er kommuniziert, dass sein Vertreter sich in die umfangreichen Akten einarbeiten und diese studieren müsse. Ein damit zusätzlich anfallender Aufwand sei also entsprechend genehmigt worden. Es handle sich um ein sehr umfangreiches, langjähriges Verfahren. In der heutigen Kostennote widerspiegle sich das Studieren und Aufarbeiten der Akten der letzten sieben Jahre. Betreffend die Angemessenheit und Notwendigkeit des Zeitaufwands könne auf die vorhin gemachten Ausführungen zur Kostennote vom 17. Juni 2015 verwiesen werden.

E. 3.2.2 RA AA___ bezeichnete die Kostennote des Privatklägers für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 9‘771.85 als nicht akzeptabel, da dieser keine Anträge gestellt habe und es nicht mehr um die Zivilforderungen gegangen sei; diese seien vom Kantonsgericht Seite 37 rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden (act. B 36, S. 16). Im Strafpunkt seien ebenfalls keine Aufwendungen angefallen, da im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen worden sei. Es gehe also einzig um die heutige Verhandlung. Dafür habe kein grosses Aktenstudium betrieben werden müssen. Der Privatkläger habe an der Verhandlung nicht teilgenommen und habe nicht instruiert werden müssen. Es hätten auch keine Beweise beschafft werden müssen. Für den gestellten Antrag hätte RA CC___ seinen Substituten ohne weiteres innerhalb einer Stunde instruieren können. Alles, was über die heutige Verhandlung hinausgehe, sei daher abzuweisen. Im Übrigen fehle das Leistungsjournal, um den geltend gemachten Aufwand zu überprüfen.

E. 3.2.3 Staatsanwalt B___ nahm zur heute eingereichten Kostennote des Privatklägers nicht Stellung (act. B 36, S. 12 ff.).

E. 3.2.4 Wie oben (E. III. 3.1.7) dargelegt, kann das Honorar in Strafverfahren nach Zeitaufwand

bemessen werden (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif).

Es trifft zu, dass RA CC___ an der Berufungsverhandlung aufgrund anderweitiger

Verpflichtungen nicht persönlich teilnehmen konnte und sich freundlicherweise vertreten

liess. Selbstredend ist die Einarbeitung und Instruktion des Vertreters unter diesen

Umständen, ebenso wie die Teilnahme an der heutigen Verhandlung, zu entschädigen.

Zu berücksichtigen ist indessen, dass unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt (Art. 18

Abs. 2 Anwaltstarif), die Zivil- und Genugtuungsforderung des Privatklägers durch die

Vorinstanz rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden ist und dieser im

Berufungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt hat. Mithin hatte er sich lediglich zur

Kostennote vom 17. Juni 2015 zu äussern, welche von den Beschuldigten angefochten

worden ist. Dafür erscheint der verlangte Aufwand von 43,5 Stunden als unangemessen

hoch. Dies auch im Vergleich zur Kostennote des Verteidigers von E___, der sich für die

Berufungsverhandlung ebenfalls vertreten lassen musste und lediglich einen Aufwand von

14,92 Stunden geltend macht (O1S 15 16, act. B 20). Dabei hatte sich der Letztere nicht

nur zur Parteientschädigung, sondern auch zum Strafmass und zum Strafvollzug zu

äussern.

Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Berufungsverhandlung

einen ganzen Tag dauerte, kann ein Aufwand von maximal 20 Stunden gerade noch als

angemessen bezeichnet werden. Zusammen mit einer Pauschale von 4 % für

Barauslagen (CHF 160.00) und 8 % für die Mehrwertsteuer (CHF 332.80) erscheint für

das Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von CHF 4‘492.80 als gerechtfertigt.

Seite 38

Im Vergleich zu der durch die erste Instanz zugesprochenen Entschädigung in Höhe von

CHF 18‘639.25 wurde dem Privatkläger im Berufungsverfahren lediglich eine

Parteientschädigung von CHF 13‘478.40 gewährt (E. III. 3.1.8); im Berufungsverfahren

hat er also mit 72 % obsiegt. Entsprechend ist auch die Entschädigung für das

Berufungsverfahren auf 72 % oder CHF 3‘235.00 festzusetzen.

Auch für diese Kosten haben die Beschuldigten grundsätzlich anteilsmässig und

solidarisch einzustehen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Zu beachten ist indes, dass sie im

Berufungsverfahren mit ihren Anträgen bezüglich der Parteientschädigung in

unterschiedlichem Masse obsiegt haben.

A___ verlangte die Aufhebung der Parteientschädigung ohne zu sagen, in welchem

Umfang er eine solche als gerechtfertigt erachtet (act. B 1 und B 25). Folglich ist er

bezüglich der durch das Obergericht schlussendlich zugesprochenen Entschädigung von

CHF 13‘478.40 vollumfänglich unterlegen und er hätte den Privatkläger für das

Berufungsverfahren mit CHF 3‘235.00 zu entschädigen. Bei E___, welcher eine

Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 zugestanden hat, beträgt das Verhältnis von

Obsiegen und Unterliegen gegenüber dem Privatkläger 60 % zu 40 %. D___ hat eine

Parteientschädigung von CHF 8‘000.00 beantragt und hat damit zu 51 % obsiegt;

entsprechend ist der Privatkläger zu 49 % unterlegen. Wenn man diese Prozentzahlen auf

die als angemessen erachtete Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von

CHF 3‘235.00 überträgt, ergibt sich folgendes Bild:

Antrag vor Unterliegen Anteil an Anteil an OG Unterliegen in % Parteikosten Parteikosten A___ 0.00 13'478.40 72% 3'235.00 44% 1'423.00 C___ 18'639.25 5'160.85 28% 1'258.00 E___ 10'000.00 3'478.40 40% 1'797.00 25% 809.00 C___ 18'639.25 5'160.85 60% 2'695.00 D___ 8'000.00 5'478.40 51% 2'291.00 31% 1'003.00 C___ 18'639.25 5'160.85 49% 2‘201.00 7'323.00

Entsprechend ist A___ zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren

einen Anteil von CHF 1‘423.00 der Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘235.00 zu

bezahlen, unter solidarischer Haftung mit E___ und D___ für den ganzen Betrag.

Seite 39

in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 17. Juni 2015 (K3S 14 3) in Dispositiv

- Ziff. 4 (Zivilforderung) - Ziff. 5 (Genugtuungsforderung) - Ziff. 8 (Vermögenseinziehung) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen

- der Anstiftung zu Angriff im Sinne von Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB (begangen im Zeitraum Frühling 2010 bis 8. Juni 2010);

- der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB (begangen im Zeitraum Frühling 2010 bis 8. Juni 2010);

- der Anstiftung zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB (begangen im Zeitraum Frühling 2010 bis 8. Juni 2010).

3. Er wird, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag, verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Art. 47, 49 und 51 StGB). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

- CHF 7‘600.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 1‘000.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 4‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 15‘500.00 insgesamt,

werden im Betrag von CHF 1‘500.00 auf die Staatskasse genommen und im Betrag von CHF 14‘000.00 dem Beschuldigten A___ auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung

zugesprochen. 7. Für das Berufungsverfahren wird A___ für die Kosten seiner Verteidigung eine

(reduzierte) Entschädigung von CHF 3‘107.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren

einen Drittel der Parteientschädigung von insgesamt CHF 13‘478.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag.

Seite 40

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren einen Anteil von CHF 1‘423.00 der Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘235.00.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit E___ und D___ für den ganzen Betrag.

10. Gegenüber dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Urteil am

15. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen, nachdem diese auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet haben.

11. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann der Privatkläger innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

12. Zustellung am 19. Oktober 2017 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. U 10 602) - den Privatkläger über seinen Rechtsvertreter - Vorinstanz (K3S 14 3)

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

Seite 41

E. 3.3 Der Staatsanwalt begründete die Verfahrenstrennung damit (act. B 36, S. 13), dass die Haupttäter sich unter anderem wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden hätten. Dieser Haftgrund daure bis zur Verhandlung an. Teilweise hätten sie auch den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Das bedeute, dass möglichst rasch Anklage erhoben werden müsse, um Überhaft zu vermeiden. Man habe zumindest die Anstifter zusammen beurteilen wollen. Bei zwei Anstiftern sei das Drogendelikt dazugekommen; diesbezüglich Seite 8 hätten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Für die Abtrennung seien somit sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen.

E. 3.4 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO soll ein Verfahren nur getrennt werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies soll aber die Ausnahme sein. Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen sich nur, wenn objektive Gründe vorliegen, die der Sache dienen. Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von Übertretungen, die zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen. Diese Gründe dienen insbesondere der Verfahrensbeschleunigung1. An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine Verfahrenstrennung ist aber auch deshalb ein strenger Massstab anzulegen, weil eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen und Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht2.

E. 3.5 Das Obergericht erachtet die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vorliegend als problematisch, vor allem weil der Umfang und die Intensität der Beteiligung wechselseitig bestritten sind (zum Beispiel erklärte F___ am 20. Juli 2010, Vorverfahren act. 5.9, S. 2, der Beschuldigte habe gewollt, dass das Opfer und sein Vater zusammengeschlagen und schwer verletzt werden resp. so schwer zusammengeschlagen werden, dass sie danach 20 Jahre nicht mehr arbeiten können, Vorverfahren act. 5.10, S. 11) und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die 1 URS BARTETZKO, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 30 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2. 2 Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6. Seite 9 Strafzumessung3. Gerade dies will der Grundsatz der Verfahrenseinheit verhindern4. Bei der vorliegenden Konstellation wäre es nach Meinung des Obergerichts daher eher angebracht gewesen, das Betäubungsmitteldelikt später resp. separat zu beurteilen. Nach dem Gesagten hält die im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Abtrennung der Strafverfahren betreffend die Anstifter/Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vor Bundesrecht nicht stand.

E. 3.6 und 3.7, act. 4.3, act. 4.9, act. 5.9 und act. 6.7). Diesbezüglich hat das Kantonsgericht zu Recht festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren zu wenig beförder- lich geführt hat. Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung noch zurückzukommen sein (E. II. 2.4.4).

6. Folgen des Rechtsmittelverzichts Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch den Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2017 gestützt

E. 4 Verletzung Teilnahmerechte

E. 4.1 Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 1.3, S. 6 f.), bereits unter altem Recht sei mit Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgesehen gewesen, dass dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger wenigstens einmal im Strafverfahren die Gelegenheit gegeben werden müsse, an der Einvernahme eines Belastungszeugen teilzunehmen und Ergänzungsfragen stellen zu können. Gleiches gelte auch unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung. Es sei grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren Beweisen nachzuweisen und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem Hauptbeweismittel führten, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht genüge und das daher vom Beschuldigten auch noch im Berufungsverfahren in Frage gestellt werden könne. Beruhe die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Konfrontationsrechts auf Umständen, welche die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten hätten - etwa wenn abzusehen sei, dass der Belastungszeuge zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr greifbar sein werde oder wenn der Zeuge vor der Konfrontationseinvernahme ausgeschafft werde -, seien die Angaben, die der Zeuge gemacht habe, nicht verwertbar. Vorliegend seien diese Verfahrensrechte weitgehend nicht gewährt worden, insbesondere sei der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie mit den drei in einem abgetrennten Verfahren verurteilten Schlägern konfrontiert worden und habe keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen erhalten. Deren Aussagen seien in der Folge nicht verwertbar, worauf zurückzukommen sein werde.

E. 4.2 Auch vor dem Obergericht liess der Beschuldigte eine Verletzung seiner Teilnahmerechte rügen und insbesondere geltend machen, dass zu seinem Nachteil - nebst den Aussagen der Haupttäter - auch auf diejenigen von J___ nicht abgestellt werden könne (act. B 36, S. 7). 3 Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5. 4 Urteil Bundesgericht 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3. Seite 10

E. 4.3 Vor dem Kantonsgericht machte der Staatsanwalt geltend (act. 35/1, S. 37), es sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es genüge, wenn die Gelegenheit zu Fragen einmal im Verfahren bestehe. Das sei, wenn man die Akten verfolge, zumindest in der späteren Phase jedenfalls immer wieder möglich gewesen. Es falle auf, dass, als die Einvernahmen der drei heute angeklagten Personen Ende 2013 wiederholt worden seien, jeweils der Verteidiger der vorgeladenen Person anwesend gewesen sei. Die Verteidiger der anderen Mitbeschuldigten, die auch eine Vorladung erhalten hätten, seien zumindest teilweise nicht erschienen. Die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte werde daher als rechtsmissbräuchlich erachtet. Vor dem Obergericht wurde vorgebracht (act. B 36, S. 12), die Teilnahmerechte seien nicht verletzt worden, da getrennte Verfahren geführt worden seien. Bei getrennten Verfahren würden die Teilnahmerechte nicht mehr spielen

E. 4.4 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.

147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels

erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht

anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).

Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht dem Angeschuldigten in Konkretisierung

von Art. 29 Abs. 2 und Art 32 Abs. 2 BV u.a. den Anspruch, Fragen an die

Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist

danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage

sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in

kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem

der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren

Verfahrensstadium erfolgen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen namentlich entscheidend sein, wenn dieser

über Vorgänge berichtet, an welchen beide Parteien beteiligt waren5.

Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter

zu. Auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen 5 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE

133 I 33. E. 3.1; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 147 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. und 27 zu Art. 147 StPO.

Seite 11

ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Die

Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten

Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Dies gilt auch, wenn das streitige

Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Unerheblich ist,

dass die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette

bildet6.

Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die

Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er

trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit

einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage

erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend

Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch

sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte

seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der

Behörde liegen7.

Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte seinen Antrag auf Befragung eines

Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen

Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht

vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an

Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt8. Ob ein Antrag auf Befragung

von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht

wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der

Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein

Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im

Rahmen der Berufung geltend macht9.

E. 4.5 Der Staatsanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bezüglich A___, E___ und D___ Konfrontationseinvernahmen tatsächlich durchgeführt worden sind (vgl. Vorverfahren act. 36.1, act. 115, act. 116, act. 119) resp. für die einzelnen Verfahrensbeteiligten zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, an diesen teilzunehmen (Vorverfahren act. 144 und act. 147-149). Insoweit liegt keine Verletzung von Teilnahmerechten vor.

E. 6 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen. 7 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE

131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit weiteren Hinweisen. 8 BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b. 9 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen.

Seite 12

Unbestritten ist hingegen, dass A___ nie mit den von ihm angestifteten Haupttätern F___,

H___ und G___ konfrontiert wurde resp. Gelegenheit erhielt, diesen Ergänzungsfragen zu

stellen (Beispiel Vorverfahren act. 3.1-3.6, Vorverfahren act. 5.1-5.13, Vorverfahren act.

6.1-6.8, Vorverfahren act. 7.7-7.9, Vorverfahren act. 12.1). Dasselbe gilt auch für die als

Zeugin einvernommene J___ (Vorverfahren act. 2.16-2.18, Vorverfahren act. 7.11 sowie

Vorverfahren act. 31.14). Eine Rechtfertigung für diese Beschränkung des

Teilnahmerechts ist nicht ersichtlich10. Namentlich kann dafür die Abtrennung des

Verfahrens der Haupttäter von denjenigen der Anstifter/Gehilfen nicht herangezogen

werden, da diese selbst ohne sachliche Gründe erfolgt ist (E. I. 3.5 oben).

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Teilnahmerechte von A___ (zumindest

partiell) verletzt wurden und die Einvernahmen der Haupttäter nicht verwertbar sind,

soweit sie den Beschuldigten belasten, ist daher zutreffend.

5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes

5.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten (act. B 2 E. 3.6, S. 27 f.), es möge sein, dass die

Verfahrenstrennung zur Beschleunigung der Verfahren gegen die Haupttäter beigetragen

habe. Dies treffe jedoch keineswegs auf die Verfahren gegen die Anstifter und damit den

Beschuldigten zu. Eine wesentliche Verzögerung habe das vorliegende Verfahren sodann

im Rahmen des abgekürzten Verfahrens erlitten, welches sich über zwei Jahre

hingezogen habe. Es sei grundsätzlich an der Verfahrensleitung - hier also der

Staatsanwaltschaft - das Verfahren voranzutreiben. Das vorliegende Vorverfahren sei

nicht beförderlich geführt worden. Die Anklageerhebung gegen die Anstifter sei erst über

vier Jahre nach Einleitung der Strafuntersuchung erfolgt, obwohl relativ bald umfassende

Geständnisse vorgelegen hätten. Dieser (zu) langen Verfahrensdauer sei mit einer

leichten Strafminderung Rechnung zu tragen.

5.2 Der Verteidiger des Beschuldigten liess ausführen, Verfahrensdauern von 5 Jahren bis

zum Urteil der ersten resp. deren 7 bis zum Urteil der zweiten Instanz seien viel zu lange

(act. B 36, S. 7).

5.3 Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 und

Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 5 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Er gilt für

E. 10 BGE 139 IV 25 E. 5.4 und 5.5 mit weiteren Hinweisen. Seite 13 Strafverfolgungsbehörden wie Gerichte11. Ob der Grundsatz verletzt oder beachtet wurde, entscheidet sich im konkreten Fall nach dessen Umständen (Umfang, Komplexität der relevanten Sachverhalte bzw. der zu erhebenden Beweise). Er gilt für alle Verfahrensstufen, so zwischen Anklage und Hauptverhandlung, entscheidend ist jedoch die Gesamtdauer des Verfahrens, nicht die einzelne Prozesshandlung12. Die Strafprozessordnung sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Eine Verletzung ist demnach bei der Strafzumessung, durch Vormerknahme im Entscheid oder Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu berück-sichtigen. Als ultima ratio durch Einstellung des Strafverfahrens13. 5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der relevante Sachverhalt überdurchschnittlich komplex war: So gab es zahlreiche Straftatbestände zu beurteilen, die von mehreren Beteiligten in wechselnden Konstellationen begangen worden sind. Dass die Strafuntersuchung unter diesen Umständen nicht in kurzer Zeit abgeschlossen werden konnte, liegt auf der Hand. Dazu kommt, dass auch die Beschuldigten teilweise die Verantwortung für eine gewisse Verzögerung zu tragen haben, zum Beispiel A___ durch das Stellen verschiedener Ausstandsgesuche (act. B 7 und B 9). Als störend erweist sich hingegen der Umstand, dass die Untersuchung wegen des abgekürzten Verfahrens während mehr als zwei Jahren nicht mehr vorangetrieben worden ist (Vorverfahren act. 54 bis 102), so dass die Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt doch als unverhältnismässig lang erscheint14, umso mehr als Ende August 2010 umfassende Geständnisse vorlagen (Vorverfahren act.

E. 11 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 5 StPO mit weiteren Hinweisen. 12 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 5 StPO mit weiteren Hinweisen. 13 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 5 StPO mit weiteren Hinweisen; SARAH SUMMERS, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 15 ff. zu Art. 5 StPO. 14 SARAH SUMMERS, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 5 StPO. Seite 14 auf Art. 386 Abs. 1 und Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO für diese Verfahrensbeteiligten am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig geworden. II. Materielles

1. Schuldspruch wegen Anstiftung zu Angriff, einfac her Körperverletzung und Hausfriedensbruch

E. 15 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl.

2013, N. 1 zu Art. 24 StGB. 16 MARC FORSTER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 24 StGB. 17 MARC FORSTER, a.a.O., N. 23 zu Art. 24 StGB. 18 MARC FORSTER, a.a.O., N 16 f zu Art. 24 StGB; siehe auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 4

f. zu Art. 24 StGB. 19 MARC FORSTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen. 20 MARC FORSTER, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen.

Seite 18

Bezüglich des Tatbestands des Angriffs wird in Lehre und Rechtsprechung die

Auffassung vertreten, dass Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert

wird, wenn es sich beim Verletzten um die einzige angegriffene Person handelt21. In

einem neuern Entscheid führt das Bundesgericht aus22, der Tötungstatbestand nach Art.

111 ff. StGB oder der Verletzungstatbestand von Art. 122 ff. StGB würden den

Angriffstatbestand von Art. 134 StGB konsumieren, wenn die vorsätzliche oder fahrlässige

Tötung oder Körperverletzung durch einen Beteiligten am Angriff nachgewiesen sei. Der

Tötungs- bzw. Verletzungstatbestand würden die effektive Gefährdung der beim Angriff

getöteten oder verletzten Person bereits umfassen und sanktionieren. Konkurrenz

zwischen Art. 134 StGB und Art. 111 ff. oder 122 ff. StGB könne somit nur bestehen,

wenn beim Angriff eine bestimmte andere als die getötete oder verletzte Person effektiv

gefährdet worden sei oder wenn die Person, die beim Angriff verletzt worden sei, nur eine

einfache Körperverletzung erlitten habe, die Gefährdung den Erfolg an Intensität aber

übertroffen habe.

Ob eine Mehrheit von Angreifern zu einer Vergrösserung des Risikos für den

Angegriffenen führt - wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ausgehen - oder

im Gegenteil eine Verringerung der Gefahr zur Folge hat - wie die Verteidigung geltend

macht -, kann nach Auffassung des Obergerichts nicht generell, sondern nur unter

Einbezug der konkreten Umstände beurteilt werden. In der Mehrheit der Fälle dürfte die

Meinung der Staatsanwaltschaft allerdings zutreffen; dafür spricht zunächst, dass der

Gesetzgeber die Bandenmässigkeit nicht ohne Grund als qualifizierendes Merkmal in

gewisse Tatbestände aufgenommen hat (zum Beispiel bei Diebstahl und Raub, vgl. Art.

139 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach allgemeiner Erfahrung geht von

einer Mehrzahl von Personen wegen der Dynamik und des Sinkens der Hemmschwelle,

aber auch der Erschwernis einer Umkehr23, nämlich regelmässig eine grössere Gefahr für

das geschützte Rechtsgut aus. Wobei nicht auszuschliessen ist, dass es sich in einem

besonders gelagerten Fall anders verhalten kann. Für die hier zu beurteilende

Konstellation trifft die Theorie des Verteidigers nach Auffassung des Gerichts allerdings

nicht zu: Der Einsatz des gefährlichen Gegenstandes und die Tatsache, dass dem Opfer

„in der Hitze des Gefechtes“ auch Schläge gegen den Kopf verabreicht wurden (vgl. Urteil

des Obergerichts vom 8. Juni 2012, Vorverfahren act. 69.1, E. 5.5, S. 37), zeigen deutlich,

21 BGE 118 IV 227 E. 5b; TRECHSEL/FINGRHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 134 StGB; STEFAN MÄDER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 13 zu Art. 134 StGB.

22 BGE 135 IV 152 E. 2.1 = Pra. 99 (2010) Nr. 11 E. 2.1. 23 TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl.

2013, N. 16 zu Art. 139 StGB; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 118 ff. zu Art. 139 StGB und N. 70 zu Art. 140 StGB.

Seite 19

dass der Überfall eben gerade nicht kontrolliert ablief. Zuzugeben ist indessen, dass die

Anklage in dieser Hinsicht dürftig ist und nicht weiter hilft, da sie lediglich von einem

„Denkzettel“, „Überfall“ oder „Auftrag“ spricht, ohne diese Begriffe aber näher zu

konkretisieren, zum Beispiel zu sagen, wie der Auftrag hätte ausgeführt werden sollen

(act. 1, S. 2). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage letztlich

jedoch offen gelassen werden.

Dass das Verletzungsdelikt, vorliegend die einfache Körperverletzung mit einer

Strafdrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe, das Gefährdungsdelikt des Angriffs

mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe konsumieren soll, wenn der

Verletzte die einzige angegriffene Person ist und nicht einer über die erlittenen

Verletzungen hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt war, überzeugt dogmatisch nicht,

wie der Kommentator des Basler Kommentars einleuchtend darlegt24. In zwei neuesten

Entscheiden aus dem Jahr 2016 deutet auch das Bundesgericht an, dass eine

Verurteilung des Täters wegen Angriff und einfacher Körperverletzung

bundesrechtskonform ist, auch wenn keine der im Entscheid 135 IV 152 (= Pra. 99 [2010]

Nr. 11) erwähnten Ausnahmesituationen (andere als die verletzte oder getötete Person

wird gefährdet resp. die beim Angriff verletzte Person erleidet eine einfache

Körperverletzung, die Gefährdung übertrifft den Erfolg jedoch an Intensität) vorliegt25.

Folglich ist auch der objektive Tatbestand der Anstiftung zum Angriff im Sinne von Art.

134 StGB erfüllt.

E. 19 Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 24 StGB. Seite 20 beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt28. Verübt der Täter eine schwerere Straftat, als der Anstifter bewirken wollte, so kann dem Anstifter dieser Täterexzess nur so weit zugerechnet werden, wie ihm ein entsprechender Anstiftungsvorsatz nachgewiesen werden kann29. Der Beschuldigte hat bei den Haupttätern wissentlich und willentlich den Tatentschluss hervorgerufen, in den Stall des Privatklägers einzudringen und diesen zusammenzuschlagen, mithin dem Privatkläger eine einfache Körperverletzung zuzufügen. Wer mehr als eine Person anstiftet, einen Dritten zusammenzuschlagen, nimmt ohne weiteres in Kauf, das das Opfer von mehreren Angestifteten körperlich attackiert bzw. angegriffen wird. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes betreffend Anstiftung zum Angriff ist daher zu bejahen.

E. 24 StGB. Seite 21

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 15. Juni 2017

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, Ch. Wild Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 15 14

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger/ A___ Beschuldigter

verteidigt durch: RA AA___

Berufungsbeklagte/ Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin

vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Privatkläger C___ vertreten durch: RA CC___

Gegenstand Anstiftung zu Angriff, zu einfacher Körperverletzung und zu

Hausfriedensbruch (Schuldspruch wegen Angriff, Strafmass, Strafaufschub, Parteientschädigung)

Anträge a) der Staatsanwaltschaft:

im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte A___ sei schuldig zu sprechen wegen:

- der Anstiftung zu Angriff im Sinne von Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB - der Anstiftung zu einfacher qualifizierter Körperverletzung im Sinne von Art. 123

Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB - der Anstiftung zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB.

2. Er sei deswegen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 5'000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 30'000.00 seien zur Deckung der

Busse und Verfahrenskosten, eventuell zusätzlich für Entschädigungen zu verwenden.

4. Es sei über die Zivilforderung zu entscheiden. 5. Nebst Kostenfolge gemäss Art. 426 StPO.

im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2015 sei in allen Punkten zu bestätigen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO. b) des Privatklägers:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Beschuldigten A___, D___ und E___ seien solidarisch zu verpflichten, dem Zivilkläger C___ Schadenersatz von mindestens CHF 216'721.55 und Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten

unter solidarischer Haftbarkeit. im Berufungsverfahren:

1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 17. Juni 2015 zu bestätigen. Eventualiter sei zusätzlich den heutigen Anträgen der Staatsanwaltschaft zu folgen.

2. Die Berufungen der Beschuldigten seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Seite 2

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit.

c) des Beschuldigten:

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. A___ bekennt sich schuldig der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Anstiftung zum Angriff i.S.v. Art. 134 StGB sowie der einfachen qualifizierten Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 24 StGB freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von höchsten 3 Monaten zu verurteilen.

4. Die auszufällende Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren.

5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten in der Höhe von CHF 30'000.00 seien an die Verfahrenskosten anzurechnen.

6. Der Beschuldigte anerkennt einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch im Grundsatz. Zum Schadenersatz sind die Aufwendungen für medizinische Leistungen von CHF 2'098.05 anerkannt, im Übrigen sei die Zivilforderung abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. für die Zivilklage zu Lasten des Zivilklägers.

im Berufungsverfahren:

1. Die Ziffern 1 bis 8 des angefochtenen Entscheides des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 17. Juni 2015 (K3S 14 3) seien mit Ausnahme der Ziffern 4, 5 und 8 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Anstiftung zu Angriff freizusprechen; stattdessen sei er betreffend Anstiftung zu einfacher Körperverletzung und zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB für schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu verurteilen.

4. Die auszufällende Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren.

5. Der Beschuldigte anerkennt einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch von C___ im Grundsatz. Im Übrigen seien die Zivilforderungen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

Seite 3

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. für die Zivilklage zulasten des Zivilklägers.

Sachverhalt

A. Übersicht

Am frühen Morgen des 8. Juni 2010 lauerten F___, G___ und H___ C___ in dessen Stall auf.

F___ und H___ verprügelten den Privatkläger, wobei von einem der Schläger zeitweise ein

Holzstock mit aufgesetztem metallenem Winkelrohr gegen den Privatkläger eingesetzt wurde.

G___ stand Schmiere.

Beim Privatkläger C___ handelt es sich um den Nachbarn des Beschuldigten A___. Letzterer

hegte gegenüber seinem Nachbarn unter anderem den Verdacht, dass dieser seinen Kühen ein

Gift spritze und sie krank mache, weshalb der Beschuldigte ihm einen Denkzettel verpassen

wollte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich über die Vermittlung von D___ und E___ mit

F___ in Kontakt gesetzt zu haben und diesen sowie die beiden weiteren Haupttäter G___ und

H___ durch Leistung einer Geldzahlung von insgesamt CHF 17'500.00 (davon CHF 5'000.00

als Anzahlung, den Restbetrag nach Tatausführung) angeheuert zu haben, dem Privatkläger in

dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen.

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

a) Der Beschuldigte meldete sich am 17. Juni 2010 bei der Polizei in Heiden und erklärte, er

habe zusammen mit seinem Nachbarn D___ etwas organisiert, nämlich dass man dem

Privatkläger mal etwas "chlepft" (Vorverfahren act. 3.1, S. 1). In der Folge wurde der

Beschuldigte diverse Male polizeilich und untersuchungsrichterlich befragt (Vorverfahren

act. 3.1 bis act. 3. 6; Vorverfahren act. 12.1). Der polizeiliche Schlussbericht datiert vom 1.

Oktober 2010 (Vorverfahren act. 1.1), das Fotodossier des Kriminaltechnischen Dienstes

vom 30. November 2010 (Vorverfahren act. 27). Die Staatsanwaltschaft trennte die

Verfahren gegen die Anstifter A___, E___ und D___ von den Verfahren gegen die

Haupttäter F___, G___ und H___ ab. Mit Urteil vom 29. März 2011 wurden die Haupttäter

betreffend den Vorfall zu Lasten des Privatklägers erstinstanzlich der einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im

Sinne von Art. 186 StGB für schuldig befunden. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Seite 4

erklärte am 18. Juni 2012 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft

die drei Haupttäter des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der qualifizierten

einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig

(Vorverfahren act. 69.1 bis act. 69.3). Je mit Urteil vom 10. Juni 2013 wies das

Bundesgericht die Beschwerden von zwei Haupttätern ab (Vorverfahren act. 90 und

Vorverfahren act. 91).

b) Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 stellte der Verteidiger des Beschuldigten bei der

Staatsanwaltschaft Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Vorverfahren

act. 54). Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 entsprochen (Vorverfahren

act. 63). Am 8. Oktober 2013 erklärte der Staatsanwalt gegenüber dem Verteidiger des

Beschuldigten, dass die Untersuchung nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens

im ordentlichen Verfahren fortgeführt werde (Vorverfahren act. 102). In der Folge wurden

mit dem Beschuldigten zwei weitere Schlusseinvernahmen durchgeführt (Vorverfahren

act. 114; Vorverfahren act. 150).

c) Die Anklageschrift datiert vom 11. September 2008 (recte 2014; act. 1). Die

Hauptverhandlung fand am 17. Juni 2015 in Anwesenheit des Staatsanwaltes, des

Privatklägers und dessen Rechtsvertreters, des Beschuldigten und dessen Verteidigers

sowie der Mitbeschuldigten E___ und D___ und deren Verteidiger statt. Das Urteil wurde

gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (act. 35/1). Gegen das am 19. Juni

2015 im Dispositiv versandte Urteil (act. 43) meldete der Beschuldigte fristgerecht

Berufung an (act. 47). Entsprechend wurde das Urteil schriftlich begründet.

C. Entscheid der Vorinstanz

Mit Urteil vom 17. Juni 2015 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden,

3. Abteilung, A___ der Anstiftung zu Angriff (Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB), zu einfacher

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB) und zu Hausfriedensbruch

(Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB) schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der

erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde - unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - im

Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Weiter wurde Vormerk genommen, dass der

Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Umfang von CHF

2‘098.05 (Schadensposition „Medizinischer Schaden“) anerkannt hat und dass er für

Seite 5

diesen Betrag solidarisch mit den Beschuldigten E___ und D___ haftet. Im Mehrbetrag

wurde die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Die

Genugtuungsforderung des Privatklägers wurde ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. Die

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11‘000.00 wurden dem Beschuldigten

auferlegt. Dieser wurde verpflichtet, dem Privatkläger einen Drittel der

Parteientschädigung von insgesamt CHF 18‘639.25 zu bezahlen, unter solidarischer

Haftung mit den Beschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag. Das

beschlagnahmte Bargeld des Beschuldigten im Umfang von CHF 30‘000.00 wurde zur

Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet.

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird

verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 17. Juni 2015, dessen Zustellung an den Verteidiger des

Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 30. November 2015 erfolgt war (act. 53),

liess dieser mit Eingabe seines Verteidigers vom 21. Dezember 2015 Berufung einreichen

(act. B 1).

b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Dezember 2015 wurde der

Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und

begründeten Nichteintretensantrag und/oder Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).

Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht (act. B 10).

c) Am 10. März 2017 bzw. 4. Mai 2017 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Formular

„Befragung zur Person/Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ ein (act.

B 17, B 21 und B 22).

d) Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wies das Obergericht die Beteiligten sämtlicher Verfahren

auf Art. 392 StPO hin (act. B 23).

E. Ausstandsbegehren

Seite 6

Je mit Beschluss vom 5. Juli 2016 wies die 2. Abteilung des Obergerichts die

Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident Ernst Zingg, Oberrichterin Susanne

Rohner und Gerichtsschreiberin Barbara Schittli ab (act. B 9/1-3), welche am 18. Juni

2012 als Mitglieder der 1. Abteilung des Obergerichtes die drei Haupttäter beurteilt hatten.

F. Hauptverhandlung vor dem Obergericht

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 9. Juni 2017 in

Anwesenheit des Staatsanwaltes, des Rechtsvertreters des Privatklägers, des

Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Mitbeschuldigten E___ und D___ sowie

deren Verteidiger statt (act. B 25 bis B 28 und B 35 und B 36).

G. Entscheid des Obergerichts

Das Obergericht führte seine Beratung am 15. Juni 2017 durch und eröffnete sein Urteil

den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 37).

H. Verzicht auf Rechtsmittel

In der Folge verzichteten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft auf die

Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Obergerichts (act. B 44 und B 45). Mit

Bezug auf die Schuldsprüche hat das Obergericht am erstinstanzlichen Urteil keine

Veränderungen vorgenommen, bezüglich des Strafmasses steht dem Privatkläger keine

Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht offen (Art. 382 StPO). Praxisgemäss wird

die Begründung daher kurz gehalten.

Seite 7

Erwägungen

I. Formelles

1. Anwendbares Recht, Zuständigkeit

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(act. B 2, E. 1.1 und 1.2, S. 5).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Festzuhalten ist, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 die

Schuldsprüche wegen Anstiftung zu einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

i.V.m. Art. 24 StGB) sowie Anstiftung zu Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB;

Dispositiv Ziffer 1 al. 2 und 3), die Behandlung der Zivil- und Genugtuungsforderung des

Privatklägers (Dispositiv Ziffern 4 und 5) sowie die Vermögenseinziehung (Dispositiv Ziffer

8) nicht angefochten worden sind und sich die Berufung nur gegen die übrigen

Urteilspunkte richtet.

3. Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit

3.1 Das Kantonsgericht hat die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im

Rahmen der Strafzumessung beurteilt und für den vorliegenden Sachverhalt bejaht (act. B

2 E. 3.6, S. 27).

3.2 Der Beschuldigte kritisierte, dass hier keine sachlichen Gründe für eine Abtrennung des

Verfahrens bestanden hätten und er über diese Massnahme auch nicht informiert worden

sei. Er habe davon aus der Presse erfahren (act. B 36, S. 7 f.).

3.3 Der Staatsanwalt begründete die Verfahrenstrennung damit (act. B 36, S. 13), dass die

Haupttäter sich unter anderem wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden

hätten. Dieser Haftgrund daure bis zur Verhandlung an. Teilweise hätten sie auch den

vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Das bedeute, dass möglichst rasch Anklage erhoben

werden müsse, um Überhaft zu vermeiden. Man habe zumindest die Anstifter zusammen

beurteilen wollen. Bei zwei Anstiftern sei das Drogendelikt dazugekommen; diesbezüglich

Seite 8

hätten noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Für die Abtrennung

seien somit sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen.

3.4 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine

beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme

vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte

Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).

Abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO soll ein Verfahren nur

getrennt werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies soll aber die Ausnahme

sein. Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer

Ausnahme nach Art. 30 StPO rechtfertigen sich nur, wenn objektive Gründe vorliegen, die

der Sache dienen. Sachliche Gründe können etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei

Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige

Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von

Übertretungen, die zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen. Diese

Gründe dienen insbesondere der Verfahrensbeschleunigung1. An die gesetzlichen

Ausnahmevoraussetzungen für eine Verfahrenstrennung ist aber auch deshalb ein

strenger Massstab anzulegen, weil eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen

mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen und Anstifter) schwerwiegende

Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich

zieht2.

3.5 Das Obergericht erachtet die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die

Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vorliegend als problematisch, vor allem weil der

Umfang und die Intensität der Beteiligung wechselseitig bestritten sind (zum Beispiel

erklärte F___ am 20. Juli 2010, Vorverfahren act. 5.9, S. 2, der Beschuldigte habe gewollt,

dass das Opfer und sein Vater zusammengeschlagen und schwer verletzt werden resp.

so schwer zusammengeschlagen werden, dass sie danach 20 Jahre nicht mehr arbeiten

können, Vorverfahren act. 5.10, S. 11) und somit die Gefahr besteht, dass der eine

Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und

Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet

hat, besteht bei getrennten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide, sei

es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die

1 URS BARTETZKO, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO; NIKLAUS

SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 30 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2.

2 Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6.

Seite 9

Strafzumessung3. Gerade dies will der Grundsatz der Verfahrenseinheit verhindern4. Bei

der vorliegenden Konstellation wäre es nach Meinung des Obergerichts daher eher

angebracht gewesen, das Betäubungsmitteldelikt später resp. separat zu beurteilen. Nach

dem Gesagten hält die im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene

Abtrennung der Strafverfahren betreffend die Anstifter/Gehilfen von denjenigen der

Haupttäter vor Bundesrecht nicht stand.

4. Verletzung Teilnahmerechte

4.1 Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 1.3, S. 6 f.), bereits unter altem

Recht sei mit Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgesehen gewesen, dass dem

Beschuldigten oder seinem Verteidiger wenigstens einmal im Strafverfahren die

Gelegenheit gegeben werden müsse, an der Einvernahme eines Belastungszeugen

teilzunehmen und Ergänzungsfragen stellen zu können. Gleiches gelte auch unter der

neuen eidgenössischen Strafprozessordnung. Es sei grundsätzlich Sache der

Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren

Beweisen nachzuweisen und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem

Hauptbeweismittel führten, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen Anforderungen

offensichtlich nicht genüge und das daher vom Beschuldigten auch noch im

Berufungsverfahren in Frage gestellt werden könne. Beruhe die Unmöglichkeit der

Gewährleistung des Konfrontationsrechts auf Umständen, welche die

Strafverfolgungsbehörden zu vertreten hätten - etwa wenn abzusehen sei, dass der

Belastungszeuge zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr greifbar sein werde

oder wenn der Zeuge vor der Konfrontationseinvernahme ausgeschafft werde -, seien die

Angaben, die der Zeuge gemacht habe, nicht verwertbar. Vorliegend seien diese

Verfahrensrechte weitgehend nicht gewährt worden, insbesondere sei der Beschuldigte

während des gesamten Verfahrens nie mit den drei in einem abgetrennten Verfahren

verurteilten Schlägern konfrontiert worden und habe keine Gelegenheit zur Stellung von

Ergänzungsfragen erhalten. Deren Aussagen seien in der Folge nicht verwertbar, worauf

zurückzukommen sein werde.

4.2 Auch vor dem Obergericht liess der Beschuldigte eine Verletzung seiner

Teilnahmerechte rügen und insbesondere geltend machen, dass zu seinem Nachteil -

nebst den Aussagen der Haupttäter - auch auf diejenigen von J___ nicht abgestellt

werden könne (act. B 36, S. 7).

3 Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5. 4 Urteil Bundesgericht 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3.

Seite 10

4.3 Vor dem Kantonsgericht machte der Staatsanwalt geltend (act. 35/1, S. 37), es sei in der

Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es genüge, wenn die Gelegenheit zu Fragen

einmal im Verfahren bestehe. Das sei, wenn man die Akten verfolge, zumindest in der

späteren Phase jedenfalls immer wieder möglich gewesen. Es falle auf, dass, als die

Einvernahmen der drei heute angeklagten Personen Ende 2013 wiederholt worden seien,

jeweils der Verteidiger der vorgeladenen Person anwesend gewesen sei. Die Verteidiger

der anderen Mitbeschuldigten, die auch eine Vorladung erhalten hätten, seien zumindest

teilweise nicht erschienen. Die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte werde daher als

rechtsmissbräuchlich erachtet. Vor dem Obergericht wurde vorgebracht (act. B 36, S. 12),

die Teilnahmerechte seien nicht verletzt worden, da getrennte Verfahren geführt worden

seien. Bei getrennten Verfahren würden die Teilnahmerechte nicht mehr spielen

4.4 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.

147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels

erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht

anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).

Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht dem Angeschuldigten in Konkretisierung

von Art. 29 Abs. 2 und Art 32 Abs. 2 BV u.a. den Anspruch, Fragen an die

Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist

danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage

sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in

kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem

der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren

Verfahrensstadium erfolgen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen namentlich entscheidend sein, wenn dieser

über Vorgänge berichtet, an welchen beide Parteien beteiligt waren5.

Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter

zu. Auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen 5 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE

133 I 33. E. 3.1; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 147 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. und 27 zu Art. 147 StPO.

Seite 11

ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Die

Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten

Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Dies gilt auch, wenn das streitige

Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Unerheblich ist,

dass die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette

bildet6.

Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die

Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er

trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit

einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage

erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend

Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch

sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte

seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der

Behörde liegen7.

Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte seinen Antrag auf Befragung eines

Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen

Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht

vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an

Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt8. Ob ein Antrag auf Befragung

von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht

wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der

Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein

Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im

Rahmen der Berufung geltend macht9.

4.5 Der Staatsanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bezüglich A___, E___ und D___

Konfrontationseinvernahmen tatsächlich durchgeführt worden sind (vgl. Vorverfahren act.

36.1, act. 115, act. 116, act. 119) resp. für die einzelnen Verfahrensbeteiligten zumindest

die Möglichkeit bestanden hätte, an diesen teilzunehmen (Vorverfahren act. 144 und act.

147-149). Insoweit liegt keine Verletzung von Teilnahmerechten vor.

6 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen. 7 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE

131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit weiteren Hinweisen. 8 BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b. 9 Urteil Bundesgericht 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen.

Seite 12

Unbestritten ist hingegen, dass A___ nie mit den von ihm angestifteten Haupttätern F___,

H___ und G___ konfrontiert wurde resp. Gelegenheit erhielt, diesen Ergänzungsfragen zu

stellen (Beispiel Vorverfahren act. 3.1-3.6, Vorverfahren act. 5.1-5.13, Vorverfahren act.

6.1-6.8, Vorverfahren act. 7.7-7.9, Vorverfahren act. 12.1). Dasselbe gilt auch für die als

Zeugin einvernommene J___ (Vorverfahren act. 2.16-2.18, Vorverfahren act. 7.11 sowie

Vorverfahren act. 31.14). Eine Rechtfertigung für diese Beschränkung des

Teilnahmerechts ist nicht ersichtlich10. Namentlich kann dafür die Abtrennung des

Verfahrens der Haupttäter von denjenigen der Anstifter/Gehilfen nicht herangezogen

werden, da diese selbst ohne sachliche Gründe erfolgt ist (E. I. 3.5 oben).

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Teilnahmerechte von A___ (zumindest

partiell) verletzt wurden und die Einvernahmen der Haupttäter nicht verwertbar sind,

soweit sie den Beschuldigten belasten, ist daher zutreffend.

5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes

5.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten (act. B 2 E. 3.6, S. 27 f.), es möge sein, dass die

Verfahrenstrennung zur Beschleunigung der Verfahren gegen die Haupttäter beigetragen

habe. Dies treffe jedoch keineswegs auf die Verfahren gegen die Anstifter und damit den

Beschuldigten zu. Eine wesentliche Verzögerung habe das vorliegende Verfahren sodann

im Rahmen des abgekürzten Verfahrens erlitten, welches sich über zwei Jahre

hingezogen habe. Es sei grundsätzlich an der Verfahrensleitung - hier also der

Staatsanwaltschaft - das Verfahren voranzutreiben. Das vorliegende Vorverfahren sei

nicht beförderlich geführt worden. Die Anklageerhebung gegen die Anstifter sei erst über

vier Jahre nach Einleitung der Strafuntersuchung erfolgt, obwohl relativ bald umfassende

Geständnisse vorgelegen hätten. Dieser (zu) langen Verfahrensdauer sei mit einer

leichten Strafminderung Rechnung zu tragen.

5.2 Der Verteidiger des Beschuldigten liess ausführen, Verfahrensdauern von 5 Jahren bis

zum Urteil der ersten resp. deren 7 bis zum Urteil der zweiten Instanz seien viel zu lange

(act. B 36, S. 7).

5.3 Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 und

Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 5 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Er gilt für

10 BGE 139 IV 25 E. 5.4 und 5.5 mit weiteren Hinweisen.

Seite 13

Strafverfolgungsbehörden wie Gerichte11. Ob der Grundsatz verletzt oder beachtet wurde,

entscheidet sich im konkreten Fall nach dessen Umständen (Umfang, Komplexität der

relevanten Sachverhalte bzw. der zu erhebenden Beweise). Er gilt für alle

Verfahrensstufen, so zwischen Anklage und Hauptverhandlung, entscheidend ist jedoch

die Gesamtdauer des Verfahrens, nicht die einzelne Prozesshandlung12. Die

Strafprozessordnung sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor

Inkrafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Eine Verletzung ist demnach bei der

Strafzumessung, durch Vormerknahme im Entscheid oder Leistung von Schadenersatz

und Genugtuung zu berück-sichtigen. Als ultima ratio durch Einstellung des

Strafverfahrens13.

5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der relevante Sachverhalt überdurchschnittlich komplex

war: So gab es zahlreiche Straftatbestände zu beurteilen, die von mehreren Beteiligten in

wechselnden Konstellationen begangen worden sind. Dass die Strafuntersuchung unter

diesen Umständen nicht in kurzer Zeit abgeschlossen werden konnte, liegt auf der Hand.

Dazu kommt, dass auch die Beschuldigten teilweise die Verantwortung für eine gewisse

Verzögerung zu tragen haben, zum Beispiel A___ durch das Stellen verschiedener

Ausstandsgesuche (act. B 7 und B 9). Als störend erweist sich hingegen der Umstand,

dass die Untersuchung wegen des abgekürzten Verfahrens während mehr als zwei

Jahren nicht mehr vorangetrieben worden ist (Vorverfahren act. 54 bis 102), so dass die

Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt doch als unverhältnismässig lang erscheint14,

umso mehr als Ende August 2010 umfassende Geständnisse vorlagen (Vorverfahren act.

3.6 und 3.7, act. 4.3, act. 4.9, act. 5.9 und act. 6.7). Diesbezüglich hat das Kantonsgericht

zu Recht festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren zu wenig beförder-

lich geführt hat. Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung noch zurückzukommen sein

(E. II. 2.4.4).

6. Folgen des Rechtsmittelverzichts

Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch den Beschuldigten sowie die

Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2017 gestützt

11 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 5 StPO mit weiteren Hinweisen. 12 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 5 StPO mit weiteren Hinweisen. 13 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 5 StPO mit weiteren Hinweisen; SARAH SUMMERS, Basler

Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 15 ff. zu Art. 5 StPO. 14 SARAH SUMMERS, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 5 StPO.

Seite 14

auf Art. 386 Abs. 1 und Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO für diese

Verfahrensbeteiligten am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig geworden.

II. Materielles

1. Schuldspruch wegen Anstiftung zu Angriff, einfac her Körperverletzung und Hausfriedensbruch

1.1 Gemäss der Vorinstanz hat A___ die Haupttäter damit beauftragt, dem Privatkläger in

dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen. Der objektive Tatbestand der

Anstiftung zum Hausfriedensbruch und zur einfachen Körperverletzung sei damit ohne

weiteres erfüllt (act. B 2, E. 2.4.1, S. 15). Weiter hat das Kantonsgericht den

Beschuldigten der Anstiftung zum Angriff schuldig gesprochen und dies grundsätzlich

damit begründet (act. B 2, E. 2.4.1, S. 16), dass der Beschuldigte mehrere Personen

beauftragt habe, dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen bzw. ihn

zusammenzuschlagen. Das Opfer habe aufgrund der Tatausführung durch die Haupttäter

multiple Verletzungen erlitten, die als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren seien.

Es sei offensichtlich, dass die durch mehrere angeheuerte Schläger verursachte

Gefährdung den eingetretenen Erfolg an Intensität übertroffen habe. Aufgrund der über

den später tatsächlich eingetretenen Erfolg hinausgehenden Gefährdung stehe damit der

Angriffstatbestand in Konkurrenz mit dem Verletzungstatbestand und der objektive

Tatbestand der Anstiftung zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei erfüllt. In

subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte bei den Haupttätern wissentlich und willentlich

den Tatentschluss hervorgerufen, in den Stall des Privatklägers einzudringen und diesen

zusammenzuschlagen, mithin ihm eine einfache Körperverletzung zuzufügen (act. B 2, E.

2.4.1, S. 17). Damit sei der subjektive Tatbestand sowohl betreffend Anstiftung zu

Hausfriedensbruch als auch Anstiftung zu einfacher Körperverletzung erfüllt. Da die

Anklageschrift keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass der Beschuldigte den Einsatz

einer Waffe bei der Tatausführung in Kauf genommen habe, könne der Exzess der

Schläger, einen Holzstock als Waffe gegen den Privatkläger einzusetzen, dem

Beschuldigten - wie bereits in objektiver Hinsicht - auch in subjektiver Hinsicht nicht

angerechnet werden. Es bleibe bei der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung ohne

entsprechende Qualifizierung aufgrund des Einsatzes der Waffe durch die Haupttäter.

Hingegen sei festzustellen, dass wer mehr als eine Person anstifte, einen Dritten

zusammenzuschlagen, ohne weiteres in Kauf nehme, dass das Opfer von mehreren

Angestifteten körperlich attackiert bzw. angegriffen werde. Das Vorliegen des subjektiven

Tatbestandes betreffend Anstiftung zum Angriff sei daher ebenfalls zu bejahen.

1.2 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Verletzungstatbestand

der einfachen Körperverletzung den Gefährdungstatbestand des Angriffs konsumiere (act.

Seite 15

B 25, S. 6). Seines Erachtens trifft es nicht zu, dass allein der Umstand, dass der Angriff

von mehreren Personen ausgegangen sei, zu einer höheren Gefährdung als bei einer

einfachen Körperverletzung geführt habe (act. B 25, S. 7 f.). Eher treffe das Umgekehrte

zu: Je mehr Angreifer einer Person gegenüberstünden, desto manifester sei die

Übermacht und desto eher könnten Exzesse vermieden werden. Die Zahl der Angreifer

erhöhe somit nicht zwingend die Intensität der Gefährdung des Opfers. Der Sachverhalt

im Bundesgerichtsentscheid 135 IV 153 (Pra. 99 [2010] Nr. 11), von dem das

Kantonsgericht ausgegangen sei, könne mit dem vorliegenden nicht verglichen werden

(act. B 25, S. 8). Im angeklagten Sachverhalt werde weder der „Denkzettel“ noch der

Auftrag genauer umschrieben. Es werde auch nicht gesagt, wie sich der Angriff genau

abgespielt habe. Mangels Angaben der erforderlichen Tatbestandselemente lasse der

angeklagte Sachverhalt deshalb nur eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung

zu (act. B 25, S. 10). In den Urteilen gegenüber den Haupttätern habe das Obergericht die

echte Konkurrenz zwischen dem Tatbestand des Angriffs und der einfachen

Körperverletzung damit begründet, dass dem wehrlos am Boden liegenden Privatkläger

bandenmässig Schläge mit Fäusten, Füssen sowie mit einem gefährlich einzustufenden

Gegenstand (Holzstock mit aufgesetztem Metallteil) - unter anderem auch gegen den

Kopf - versetzt worden seien (act. B 25, S. 12). Interessanterweise habe das

Kantonsgericht diese Begründung nicht übernommen und den Exzess der Haupttäter dem

Beschuldigten nicht angerechnet. Im angeklagten Sachverhalt würden Anhaltspunkte für

eine besondere Gefährdung, die über die einfache Körperverletzung hinausgehen, somit

schlichtweg fehlen (act. B 25, S. 13).

1.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet das Urteil der Vorinstanz als korrekt und verweist

insbesondere auf deren rechtliche Überlegungen (act. B 27, S. 1). Im zweiten Vortrag an

Schranken verwahrt B___ sich gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Auffassung,

eine grössere Anzahl Angreifer spreche gegen eine Gefährdung (act. B 36, S. 13). Im

Strafrecht gebe es das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit. Das Rechtsgut

werde bei Bandenmässigkeit regelmässig stärker gefährdet. Der Gedanke dahinter sei,

dass bei einer Bande eine gewisse Gruppendynamik spiele und die Hemmschwelle

leichter sinke. Die Sache mit der erhöhten Kontrolle funktioniere seines Erachtens in einer

grösseren Gruppe nicht.

1.4 Auch der Privatkläger lässt bezüglich der Schuldsprüche vollumfänglich auf das Urteil

des Kantonsgerichts verweisen (act. 28).

1.5 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Seite 16

Am 8. Juni 2010 verprügelten die drei Haupttäter F___, G___ und H___ den heutigen

Privatkläger C___ in dessen Stall.

Bereits im Vorverfahren anerkannte der Beschuldigte, mehreren Personen den Auftrag

erteilt zu haben, dem Privatkläger eine Lektion zu erteilen und ihnen dafür insgesamt

einen Betrag von CHF 17'500.00 bezahlt zu haben (Vorverfahren act. 3.1, S. 2). Sein

Auftrag habe gelautet, dem Privatkläger mal "recht die Fresse [zu] polieren". Darunter

verstehe er den "Grend verchlockä" (Vorverfahren act. 3.2, S. 5). Man habe dem

Privatkläger "emol vaterländisch uf de Grend ge" sollen, jedoch ohne ihn zu töten oder

schwer zu verletzen und bleibende Schäden zu hinterlassen (Vorverfahren act. 3.5, S. 5).

Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannte sich der Beschuldigte dazu,

dass wohl ein erstes Treffen zu Dritt mit D___ und E___ stattgefunden habe und dass er

anfangs Juni 2010 bei D___ in K___ mit E___, F___ und H___ zusammengekommen sei,

um die Schläger zu instruieren. Sein Auftrag an die Schläger habe gelautet, dass man

dem jungen C___ einmal eine Lektion erteilen sollte. Auf die Frage, ob er den in der

Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt als richtig anerkenne, antwortete der

Beschuldigte mit "mehr oder weniger schon, ja" (act. 35/1, S. 5).

Diese Aussagen bestätigte er im Berufungsverfahren erneut (act. B 35, S. 5 f.).

Es ist folglich unbestritten, dass der Beschuldigte im Frühling 2010 gegenüber D___

erklärte, er wolle dem Privatkläger einen Denkzettel verpassen lassen. In der Folge trat

D___ mit E___ in Kontakt und es kam zu einem ersten Treffen zwischen dem

Beschuldigten, D___ und E___. Anfang Juni 2010 kam es im Haus von D___ zu einem

weiteren Treffen mit E___ und den durch E___ vermittelten Personen F___ und H___.

Anlässlich dieses Treffens beauftragte der Beschuldigte schliesslich die Haupttäter, dem

Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihm einen Denkzettel zu verpassen, wobei

der Beschuldigte im Laufe der Hauptverhandlung anerkannte, dass es um mehr als nur

um eine Ohrfeige gegangen sei (act. 35/1, S. 42, act. B 35, S. 5 f.). Für die Tatausführung

stellte der Beschuldigte den Involvierten insgesamt eine Belohnung von CHF 17'500.00 in

Aussicht, wobei er CHF 5'000.00 bereits vor Tatausführung zur Anzahlung und nach der

Tatvollendung weitere CHF 12'500.00 leistete. Somit kann festgestellt werden, dass sich

Anklage und Geständnis vollumfänglich decken. Entsprechend kann offen gelassen

werden, wie es sich mit der Verwertbarkeit der übrigen Aussagen im Detail verhält.

1.6 Vor dem Obergericht ist (noch) strittig, ob A___ die Haupttäter - zusätzlich zur einfachen

Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch, welche von ihm anerkannt werden - auch

Seite 17

zum Tatbestand des Angriffs angestiftet hat. Das Vorliegen einer Anstiftung zu

qualifizierter einfacher Körperverletzung hat das Kantonsgericht mit zutreffender

Begründung (act. B 2 E. 2.4.1, S. 15) - auf welche verwiesen werden kann - verneint.

Den Tatbestand der Anstiftung erfüllt, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem

verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter ist gemäss Art. 24 Abs. 1

StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, zu bestrafen. Wer

sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die

Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird gemäss Art.

134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1.7 Rechtliche Würdigung

1.7.1 Objektiver Tatbestand

Anstiftung ist die Hervorrufung des Vorsatzes zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat15,

wobei der Anstifter bei der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat keinen

entscheidenden Einfluss mehr auf die Täter ausübt16. Eine Anstiftung kann sich alternativ

und kumulativ auf mehrere Straftaten beziehen17. Als Anstiftungsmittel kommt jedes moti-

vierende Tun in Frage. Zwischen dem motivierenden aktiven Verhalten des Anstifters und

dem ausgelösten Tatentschluss beim angestifteten Haupttäter muss ein Kausal- bzw.

Motivationszusammenhang bestehen18. Die konkrete Tatausführung braucht durch den

Anstifter nicht präzise festgelegt zu werden. Es genügt, wenn die angestrebte Haupttat als

Straftat erkennbar ist19. Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss

hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten zumindest versucht wurde20.

Der Beschuldigte hat die Haupttäter damit beauftragt, dem Privatkläger in dessen Stall

aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen bzw. ihm eine „rechte Abreibung“ zu

verpassen (act. B 35, S. 6).

15 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl.

2013, N. 1 zu Art. 24 StGB. 16 MARC FORSTER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 24 StGB. 17 MARC FORSTER, a.a.O., N. 23 zu Art. 24 StGB. 18 MARC FORSTER, a.a.O., N 16 f zu Art. 24 StGB; siehe auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 4

f. zu Art. 24 StGB. 19 MARC FORSTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen. 20 MARC FORSTER, a.a.O., N. 24 zu Art. 24 StGB mit weiteren Hinweisen.

Seite 18

Bezüglich des Tatbestands des Angriffs wird in Lehre und Rechtsprechung die

Auffassung vertreten, dass Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert

wird, wenn es sich beim Verletzten um die einzige angegriffene Person handelt21. In

einem neuern Entscheid führt das Bundesgericht aus22, der Tötungstatbestand nach Art.

111 ff. StGB oder der Verletzungstatbestand von Art. 122 ff. StGB würden den

Angriffstatbestand von Art. 134 StGB konsumieren, wenn die vorsätzliche oder fahrlässige

Tötung oder Körperverletzung durch einen Beteiligten am Angriff nachgewiesen sei. Der

Tötungs- bzw. Verletzungstatbestand würden die effektive Gefährdung der beim Angriff

getöteten oder verletzten Person bereits umfassen und sanktionieren. Konkurrenz

zwischen Art. 134 StGB und Art. 111 ff. oder 122 ff. StGB könne somit nur bestehen,

wenn beim Angriff eine bestimmte andere als die getötete oder verletzte Person effektiv

gefährdet worden sei oder wenn die Person, die beim Angriff verletzt worden sei, nur eine

einfache Körperverletzung erlitten habe, die Gefährdung den Erfolg an Intensität aber

übertroffen habe.

Ob eine Mehrheit von Angreifern zu einer Vergrösserung des Risikos für den

Angegriffenen führt - wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ausgehen - oder

im Gegenteil eine Verringerung der Gefahr zur Folge hat - wie die Verteidigung geltend

macht -, kann nach Auffassung des Obergerichts nicht generell, sondern nur unter

Einbezug der konkreten Umstände beurteilt werden. In der Mehrheit der Fälle dürfte die

Meinung der Staatsanwaltschaft allerdings zutreffen; dafür spricht zunächst, dass der

Gesetzgeber die Bandenmässigkeit nicht ohne Grund als qualifizierendes Merkmal in

gewisse Tatbestände aufgenommen hat (zum Beispiel bei Diebstahl und Raub, vgl. Art.

139 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach allgemeiner Erfahrung geht von

einer Mehrzahl von Personen wegen der Dynamik und des Sinkens der Hemmschwelle,

aber auch der Erschwernis einer Umkehr23, nämlich regelmässig eine grössere Gefahr für

das geschützte Rechtsgut aus. Wobei nicht auszuschliessen ist, dass es sich in einem

besonders gelagerten Fall anders verhalten kann. Für die hier zu beurteilende

Konstellation trifft die Theorie des Verteidigers nach Auffassung des Gerichts allerdings

nicht zu: Der Einsatz des gefährlichen Gegenstandes und die Tatsache, dass dem Opfer

„in der Hitze des Gefechtes“ auch Schläge gegen den Kopf verabreicht wurden (vgl. Urteil

des Obergerichts vom 8. Juni 2012, Vorverfahren act. 69.1, E. 5.5, S. 37), zeigen deutlich,

21 BGE 118 IV 227 E. 5b; TRECHSEL/FINGRHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 134 StGB; STEFAN MÄDER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 13 zu Art. 134 StGB.

22 BGE 135 IV 152 E. 2.1 = Pra. 99 (2010) Nr. 11 E. 2.1. 23 TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl.

2013, N. 16 zu Art. 139 StGB; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 118 ff. zu Art. 139 StGB und N. 70 zu Art. 140 StGB.

Seite 19

dass der Überfall eben gerade nicht kontrolliert ablief. Zuzugeben ist indessen, dass die

Anklage in dieser Hinsicht dürftig ist und nicht weiter hilft, da sie lediglich von einem

„Denkzettel“, „Überfall“ oder „Auftrag“ spricht, ohne diese Begriffe aber näher zu

konkretisieren, zum Beispiel zu sagen, wie der Auftrag hätte ausgeführt werden sollen

(act. 1, S. 2). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage letztlich

jedoch offen gelassen werden.

Dass das Verletzungsdelikt, vorliegend die einfache Körperverletzung mit einer

Strafdrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe, das Gefährdungsdelikt des Angriffs

mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe konsumieren soll, wenn der

Verletzte die einzige angegriffene Person ist und nicht einer über die erlittenen

Verletzungen hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt war, überzeugt dogmatisch nicht,

wie der Kommentator des Basler Kommentars einleuchtend darlegt24. In zwei neuesten

Entscheiden aus dem Jahr 2016 deutet auch das Bundesgericht an, dass eine

Verurteilung des Täters wegen Angriff und einfacher Körperverletzung

bundesrechtskonform ist, auch wenn keine der im Entscheid 135 IV 152 (= Pra. 99 [2010]

Nr. 11) erwähnten Ausnahmesituationen (andere als die verletzte oder getötete Person

wird gefährdet resp. die beim Angriff verletzte Person erleidet eine einfache

Körperverletzung, die Gefährdung übertrifft den Erfolg jedoch an Intensität) vorliegt25.

Folglich ist auch der objektive Tatbestand der Anstiftung zum Angriff im Sinne von Art.

134 StGB erfüllt.

1.7.2 Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff,

wobei Eventualvorsatz genügt26. Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Even-

tualvorsatz handeln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung

einer strafbaren Handlung hervorzurufen27. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen

bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss

24 STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 134 StGB; siehe auch STRATENWERTH/JENNY/BOMMER,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4, Rz. 44, welche in Konkurrenz mit einfacher Körperverletzung immer Art. 134 StGB vorgehen lassen.

25 Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.4 und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4.

26 STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StGB. 27 ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB,

19. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 24 StGB.

Seite 20

beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt28. Verübt

der Täter eine schwerere Straftat, als der Anstifter bewirken wollte, so kann dem Anstifter

dieser Täterexzess nur so weit zugerechnet werden, wie ihm ein entsprechender

Anstiftungsvorsatz nachgewiesen werden kann29.

Der Beschuldigte hat bei den Haupttätern wissentlich und willentlich den Tatentschluss

hervorgerufen, in den Stall des Privatklägers einzudringen und diesen

zusammenzuschlagen, mithin dem Privatkläger eine einfache Körperverletzung

zuzufügen. Wer mehr als eine Person anstiftet, einen Dritten zusammenzuschlagen,

nimmt ohne weiteres in Kauf, das das Opfer von mehreren Angestifteten körperlich

attackiert bzw. angegriffen wird. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes betreffend

Anstiftung zum Angriff ist daher zu bejahen.

1.7.3 Fazit

Der Beschuldigte ist folglich der Anstiftung zu Angriff im Sinne von Art. 134 i.V.m. Art. 24

StGB, der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

i.V.m. Art. 24 StGB sowie der Anstiftung zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186

i.V.m. Art. 24 StGB, begangen vom Frühling 2010 bis 8. Juni 2010, zum Nachteil des

Privatklägers schuldig zu sprechen.

2. Strafzumessung

2.1 Parteivorbringen

2.1.1 Das Kantonsgericht hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,

unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag (Art. 51 StGB),

verurteilt (act. B 2, E. 3.10, S. 29).

2.1.2 Im Berufungsverfahren beantragt A___, er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 18

Monaten zu verurteilen (act. B 25).

2.1.3 Der Staatsanwalt ersucht um Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts vom 17. Juni

2015 (act. B 27).

28 MARC FORSTER, a.a.O., N 3 und N 5 zu Art. 24 StGB. 29 MARC FORSTER, a.a.O., N. 46 zu Art. 24 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 28 vor Art.

24 StGB.

Seite 21

2.1.4 Gemäss dem Privatkläger ist das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen und die

Berufung des Beschuldigten abzuweisen (act. B 28).

2.2 …

2.3 Rechtsgrundlage, Strafrahmen

Die Strafzumessung erfolgt gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach Art. 47 Abs. 2

StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der

Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Vorliegend wird der Beschuldigte der Anstiftung zu Angriff, der Anstiftung zu einfacher

Körperverletzung sowie der Anstiftung zu Hausfriedensbruch für schuldig befunden. In

Anwendung von Art. 24 Abs. 1 StGB ist der Anstifter nach derselben Strafandrohung zu

bestrafen wie der Täter. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste

jene gilt, für welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht30.

Bei der Straftat mit der höchsten Höchststrafe handelt es sich um den Straftatbestand des

Angriffs, wofür Art. 134 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe vorsieht.

2.4 Würdigung

2.4.1 Bewertung des Verschuldens des Hauptdelikts

30 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49 StGB.

Seite 22

Bei der Festsetzung der Strafe kommt dem Verschulden entscheidende Bedeutung zu31.

Entsprechend hat das Gericht dieses Verschulden zu würdigen.

Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie die objektive

Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes der Tat zu bewerten und grob zu

bezeichnen ist. Bewertungskriterien sind die Art und Weise des Tatvorgehens sowie

das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Recht sgutes 32. Um die

objektive Tatschwere einzuschätzen, hat der Richter zu überlegen, wie sich die

Verwerflichkeit der Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten einordnen lässt.

Dabei ist zu fragen, ob schwerere oder leichtere Handlungsweisen vorstellbar sind. Wird

dies bejaht, kann in einem zweiten Schritt bestimmt werden, in welchem Umfang sich

derartige Tatvarianten unterscheiden. Dieses Vorgehen ist weiter zu verfeinern, bis sich

beurteilen lässt, in welchem Bereich die Tatschwere im konkreten Fall einzustufen ist. Der

Entscheid, ob von einem leichten, mittleren oder schweren Tatvorwurf ausgegangen

werden muss, ist nicht absolut, sondern immer relativ zum Unrechtsgehalt der

anzuwendenden Strafbestimmung33. Das Opferverhalten wird den Tatmodalitäten

zugerechnet und es kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob das Opfer eine aktive

oder passive Rolle gespielt hat, ob es durch Sorglosigkeit die Tat erleichtert oder durch

eine Tatprovokation den Schaden mitverschuldet hat34.

Der Beschuldigte hat drei ihm bislang unbekannten Personen den Auftrag erteilt, seinen

Nachbarn C___ zusammenzuschlagen. Dem Opfer wurden in der Folge durch die

angestifteten Haupttäter multiple Verletzungen zugefügt. Diese bewegten sich für eine

einfache Körperverletzung im oberen, denkbaren Bereich. Das Tatvorgehen ist als brutal

und perfid zu bezeichnen, indem die Angreifer das wehrlose Opfer am frühen Morgen in

seinem Stall überraschten und rücksichtslos auf es einschlugen. Das Ausmass des

verschuldeten Erfolgs, d.h. die Schwere der Rechtsgutverletzung, ist daher im oberen

Bereich liegend, d.h. schwer, einzustufen.

Bei der Frage, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen

ist35, gilt es zu berücksichtigen, dass dieser mit der Tat seinen Hof retten wollte, dessen

31 WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Auf. 2013, N. 85 zu Art. 47 StPO; HANS

MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 25, N. 53. 32 Hans Mathys, a.a.O., S. 195 f.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 StGB;

WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 91 f. zu Art. 47 StGB. 33 Hans Mathys, a.a.O., S. 30, N. 63. 34 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 196. 35 Hans Mathys, a.a.O., S. 48 ff., N. 99 ff. und S. 197.

Seite 23

Existenz in seiner Wahrnehmung durch das Opfer bedroht wurde. Die subjektive

Tatschwere beurteilt das Obergericht daher als mittel.

Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen, wobei die Schuld

geringer ist, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war36. Der Beschuldigte heuerte

gegen Entgelt drei Schläger an, um dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen, weil

er mit diesem schon länger im Streit lag und ihn unter anderem verdächtigte, seinen

Tieren etwas anzutun. Dadurch setzte der Beschuldigte C___ skrupellos einer

erheblichen Gefahr aus, die er nicht mehr kontrollieren konnte. Zwar lotete er zuerst

andere Möglichkeiten aus, um die Gefahr zu bannen, welche seines Erachtens von

seinem Nachbarn ausging (vgl. act. B 35, S. 3 f.). Als diese Schritte nicht zum Ziel führten,

sah er jedoch keinen anderen Weg mehr, als Gewalt anzuwenden. Damit handelte er

verwerflich. Die Idee für den Überfall und der Kontakt mit den Haupttätern kamen zwar

erst aufgrund der Initiative und Vermittlung durch D___ zustande. Letztlich war es aber

der Beschuldigte, der den Auftrag erteilte und dafür auch bereit war, einen grösseren

Geldbetrag zu bezahlen. Mit seiner Anzahlung von CHF 5‘000.00 und dem Versprechen,

nach der Ausführung der Tat weitere CHF 12‘500.00 zu leisten, hat er allein bei den

Haupttätern den Entschluss zur Tatausführung bewirkt.

A___ und C___ sind Nachbarn. Es liegt keine ersichtliche Tatprovokation durch den

Privatkläger vor. Der Beschuldigte räumte heute an Schranken denn auch ein, dass er

über keine Beweise verfügte, die seine Vermutungen, das Opfer habe ihm „geleidwerkt“,

belegen würden (act. B 35, S. 4). Ein Mitverschulden des Tatopfers, das den

Beschuldigten entlasten könnte, ist daher zu verneinen.

Insgesamt stuft das Gericht die kriminelle Energie als mittelschwer ein.

Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, ob

der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten

kann entscheidend sein, ob bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorlag37. Beim Kri-

terium der Intensität des verbrecherischen Willens ist lediglich das Verhalten des Täters

ohne dasjenige weiterer Beteiligter zu berücksichtigen. Eventualvorsatz wirkt entlastend38.

36 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 47 StGB; Hans Mathys, a.a.O., S. 50 f., N.

105 f., und S. 197 f. 37 MARKUS HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013,

N. 10 zu Art. 47 StGB. 38 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 80, N.

184 f.

Seite 24

Der Beschuldigte wollte, dass dem Privatkläger Gewalt angetan wird, und setzte diesen

bewusst der entsprechenden Gefährdung aus. Er handelte direktvorsätzlich.

Ebenso ist das Mass der Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, also wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Es geht primär um die Freiheit des Täters, sich für das Recht

und gegen das Unrecht zu entscheiden, wobei psychologische mit normativen

Gesichtspunkten verknüpft werden39. Je leichter der Täter die übertretene Norm hätte

befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich

seine Tat40. Dem Beschuldigten wären andere Wege offen gestanden, den bestehenden

Konflikt zu lösen. Er hetzte - getrieben von Vergeltungssucht - mehrere Schläger auf den

Privatkläger, um diesem einen Denkzettel zu erteilen. Mithin handelte er unreflektiert und

aus egoistischem Motiv, um dem Privatkläger eine Bestrafung zukommen zu lassen für

widrige Umstände - unter anderem das Sterben mehrerer Kühe innerhalb relativ kurzer

Zeit - für welche der Beschuldigte den Privatkläger als ursächlich und schuldig erachtete.

Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es wohl nicht zu einer solchen Tat

gekommen wäre, wenn die beiden weiteren Involvierten diesen nicht in seinem Tun

gestützt und die entsprechenden Kontakte vermittelt hätten.

Als weiteres - gewichtiges - Kriterium bei der Verschuldensbewertung ist schliesslich eine

allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen41. Die Strafe ist bei verminderter

Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern. Gemäss bun-

desgerichtlichem Entscheid geht es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Än-

derung der bisherigen Rechtsprechung - dabei nicht um die Herabsetzung einer Strafe,

sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermin-

dert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähi-

gen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für einen Täter,

der vermindert schuldfähig ist, niedriger sein muss als die Strafe für eine in voller Schuld-

fähigkeit begangene Tat. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden42.

Das Gutachten der psychiatrischen Dienste Thurgau vom 28. September 2010 diagnosti-

zierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung und attestierte ihm eine

39 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 StGB; W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N.

117 zu Art. 47 StGB. 40 BGE 127 IV 101, E. 2a = Praxis 8 (001), Nr. 140. 41 BGE 136 IV 55, Regeste und E. 5.6. 42 BGE 136 IV 55, E. 5.5; siehe auch BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl.

2013, N. 59 zu Art. 19 StGB, wonach Art. 19 Abs. 2 StGB als Strafzumessungsregel in den Kontext der Strafmilderungsgründe von Art. 48 StGB gehören würde; HANS MATHYS, a.a.O., S. 56, N. 118.

Seite 25

leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit43. Zugunsten des Beschuldigten ist ihm

folglich eine verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades zuzubilligen. Vor diesem Hin-

tergrund ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer zu beurteilen.

2.4.2 Bewertung des Verschuldens allfälliger Nebendelikte

Auch das Verschulden der durch den Beschuldigten begangenen Nebendelikte (vgl. E. II.

1.7.3) erachtet das Obergericht als mittel.

2.4.3 Hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt

Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen

Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der

Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 %

oder eine lineare Abstufung zu verlangen44. Auszugehen ist vielmehr von folgendem

Abstufungsmuster: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer

leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres

Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres

bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres.

Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der

weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen

zusteht45. Insgesamt vermag vorliegend das subjektive Tatverschulden unter Beachtung

der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit das objektive Tatverschulden zu

relativieren. Insgesamt ist deshalb von einem mittleren Tatverschulden auszugehen.

Entsprechend ist die hypothetische Strafe innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen, die

dem Verschulden entspricht46.

Grundsätzlich käme nach Art. 134 StGB auch eine Geldstrafe in Betracht. Eine Geldstrafe

kann jedoch gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB auf höchstens 360 Tagessätze festgesetzt

werden, was einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr entspricht. Bei einem

Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird dem mittleren

Tatverschulden des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe gerecht. Sie ist im unteren

Bereich des mittleren Drittels des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen. Als dem

43 Vorverfahren act. 26.12, S. 14 und S. 21. 44 BGE136 IV 55, E. 5.6 mit weiteren Hinweisen. 45 BGE136 IV 55, E. 5.6. 46 BGE 136 IV 55, E. 5.7.

Seite 26

Tatverschulden angemessen erscheint hier eine hypothetische Strafe von 26 Monaten

Freiheitsstrafe.

2.4.4 Hypothetische tatbezogene Strafe allfälliger Nebendelikte47

Die hypothetische tatbezogene Strafe für die einfache Körperverletzung und den

Hausfriedensbruch beträgt nach Ansicht des Obergerichtes 4 Monate Freiheitsstrafe oder

120 Tagessätze Geldstrafe.

2.4.5 Straferhöhungs- und minderungsgründe

Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der

Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen48. Die verschuldensangemessene Strafe

kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder

herabgesetzt werden.

Zu den täterbezogenen Kriterien zählt unter anderem das Vorleben des Täters, wobei vor

allem die Vorstrafen belastend gewertet werden. Vorstrafenlosigkeit ist hingegen nicht

strafmindernd zu berücksichtigen49. Weiter sind gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch die

persönlichen Verhältnisse zu beachten. Diese betreffen sämtliche Lebensumstände des

Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, wie beispielsweise Familienstand und Beruf,

Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger

günstige Lebensverhältnisse, Alkohol- und Drogenabhängigkeit und Behinderung50. Die

Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters, ist in Art. 47 Abs. 1 StGB ebenfalls ausdrücklich vorgeschrieben. Zudem ist auch

das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen. Dazu gehören die

Geständnisbereitschaft, die Einsicht in das begangene Unrecht und Reue51. Schliesslich

ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, etwa weitere Delinquenz

während des Strafverfahrens, zu berücksichtigen52.

47 HANS MATHYS, a.a.O., S. 201. 48 BGE 136 IV 55, E. 5.7; HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff, N. 231 ff. und S. 109 ff., N. 245 ff.

sowie S. 201 f. 49 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., S. 108, N.

241. 50 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 146 zu Art. 47 StGB. 51 WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB. 52 TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 StGB.

Seite 27

Täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe

heraufzusetzen vermöchten53, liegen nach Auffassung des Obergerichts nicht vor. Die

Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. 36) wertet es ebenso wie sein Vorleben als

neutral. Zwar war das Verhältnis zu seinem strengen Vater problematisch (Vorverfahren

act. 26.12, S. 2 ff.), insgesamt bezeichnete der Beschuldigte seine Kindheit jedoch als

nicht übel (Vorverfahren act. 26.12, S. 3).

Hingegen gibt es eine Reihe von täterbezogenen Gründen, welche die

verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe zu mindern vermögen54:

- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe

für jeden in ein berufliches und/oder familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten

mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer

unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen

strafmindernd berücksichtigt werden55. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, aber

Vater von zwei Kindern im Alter von 6 und 8 Jahren (act. B 22/5). Er ist selbständiger

Landwirt mit eigenem Hof, den er nach eigener Aussage heute, nachdem seine

Partnerin mit den Kindern nach Trogen gezogen ist, - abgesehen von gelegentlichen

Aushilfen - mehr oder weniger alleine bewirtschaftet. Trotz der räumlichen Trennung

besteht jedoch nach wie vor ein enger Kontakt zu den gemeinsamen Kindern, welche

er im Wechsel mit der Mutter betreut (act. B 35, S. 2). Durch eine Freiheitsstrafe wird

der Beschuldigte sowohl in seinem beruflichen wie familiären Umfeld erheblich

betroffen. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings eine unvermeidliche Folge der

Verbüssung einer Freiheitsstrafe. Erschwerend kommt hier allerdings hinzu, dass der

Beschuldigte den Hof bei einer unbedingten Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich

definitiv aufgeben müsste. Dies kann ganz leicht strafmindernd berücksichtigt

werden.

- Weiter legte A___ ein umfassendes Geständnis ab und verhielt sich während dem

laufenden Strafverfahren kooperativ . Das Geständnis erfolgte zwar zu Beginn der

Ermittlungen und erleichterte die Arbeit der Polizei erheblich. Allerdings wurde es

nicht aus freien Stücken abgelegt, zum Beispiel als Ausdruck von Reue und

Einsicht56, sondern vor dem Hintergrund des Erpresst-Werdens durch E___ und F___

(Vorverfahren act. 3.1, act. B 35, S. 7). Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer

53 HANS MATHYS, a.a.O., S. 102 ff., N. 231 ff. und S. 201. 54 HANS MATHYS, a.a.O., S. 109 ff., N. 245 ff. und S. 201 f. 55 Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3; 6B_375/2014 vom 28.

August 2014 E. 2.6; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 33 zu Art. 47 StGB; HANS

MATHYS, a.a.O., S. 115 ff., N. 259 ff. 56 BGE 121 IV 202 E. 2d.

Seite 28

Strafreduktion, in welchem Umfang es strafmindernd berücksichtigt wird, ist

Ermessenssache57. Unter den geschilderten Umständen kann das Geständnis

lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- Der Beschuldigte hat sich nach der Tat auch einsichtig gezeigt . In diesem

Zusammenhang ist ihm insbesondere anzurechnen, dass er sich nach dem auf den

Privatkläger ausgeführten Überfall freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben

und diese mehrere Jahre weitergeführt hat, wobei schlussendlich offenbar auch der

behandelnde Therapeut die Auffassung vertreten hat, dass es nun gut sei (act. B 35,

S. 2). Sodann hat er gegenüber dem Opfer mehrfach Reue bekundet und erklärt,

dass ihm das Ganze leid tue und er es am liebsten ungeschehen machen würde

(Vorverfahren act. 3/6, S. 12, act. 35/1, S. 6 und 45, act. B 36, S. 18).

- Vorverurteilungen von Tatverdächtigen durch die Medien sind angemessen

strafmindernd zu beachten58. Die vom Beschuldigten eingereichten Medienauszüge

zeigen deutlich die reisserische Berichterstattung, welcher der Beschuldigte im

Nachgang des Überfalls ausgesetzt war (act. 38/1-4). Dabei wurde teilweise der

Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Erschwerend kommen die

kleinräumigen Verhältnisse im Appenzellerland hinzu, wo jeder jeden kennt. Eine

unzulässige Vorverurteilung durch die Medien ist daher zu bejahen und fällt ebenfalls

leicht strafmindernd ins Gewicht.

- Schliesslich ist der Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit 59 (vgl. E. I.

3.) und des Beschleunigungsgebotes 60 (vgl. E. I. 5.) je leicht strafmindernd

Rechnung zu tragen.

2.4.6 Festsetzung der Strafe für das einzelne Delikt61

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der

ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen

und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint62.

Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die sich straferhöhend auswirken. Das

Vorleben sowie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten.

57 Urteil Bundesgericht 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010, E. 1.3.3 mit Hinweisen. 58 BGE 128 IV 97, Regeste; HANS MATHYS, a.a.O., S. 129, N. 286 ff. 59 HANS MATHYS, a.a.O., S. 131, N. 292. 60 HANS MATHYS, a.a.O., S. 119 ff., N. 270 ff. und S. 202. 61 HANS MATHYS, a.a.O., S. 202. 62 BGE 136 IV 55, E. 5.8.

Seite 29

Strafmindernd wirken sich die ganz leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, die Reue und

Einsicht des Beschuldigten sowie seine Bereitschaft und sein Wille aus, an seinem

psychischen Problem zu arbeiten. Das ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Ebenfalls als leicht strafmindernd sind die lange Verfahrensdauer, die Vorverurteilung

durch die Medien sowie die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit zu

beachten. Das führt zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten.

2.4.7 Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so hat ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der

Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen.

Strafschärfend fällt ins Gewicht, dass A___ die Haupttäter zu mehreren Delikten

anstiftete, nämlich zusätzlich zum Angriff zu einer einfachen Körperverletzung und zu

Hausfriedensbruch. Bei der hier zu beurteilenden Anstiftungshandlung geht es um einen

Lebensvorgang, weshalb den Beschuldigten für alle drei angestifteten Tatbestände

dasselbe Verschulden trifft. Als angemessen erscheint für die zusätzlichen Delikte eine

leichte Strafschärfung im Umfang von 2 Monaten.

2.4.8 Fazit

Insgesamt ist A___ somit zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Die

erstandene Untersuchungshaft von einem Tag ist in Anwendung von Art. 51 StGB

anzurechnen.

3. Strafvollzug

Nach Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchsten zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu

einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu

Seite 30

einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur

zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Spricht das Gericht die Strafe

ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen wird, sind die

objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2

StGB liegt nicht vor. Damit ist zu prüfen, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für den

bedingten Vollzug vorliegen.

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Es dürfen keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in

Zukunft nicht bewähren63. Eine günstige Prognose wird vermutet. Die Vermutung kann

allerdings widerlegt werden, wenn die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund oder

weitere Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

auf seine Bewährung zulassen, dagegen sprechen64.

Der Beschuldigte ist Vater zweier Kinder im Primarschulalter, welche er abwechselnd mit

seiner Partnerin betreut; er bewirtschaftet als selbständiger Landwirt einen Hof. Es

besteht somit ein familiärer und gesellschaftlicher Rahmen, von welchem eine

stabilisierende Wirkung hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten

angenommen werden kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass er sich nach der Tat

freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben hat. Darüber hinaus ist der Beschuldigte

nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen nichts weiter zu

Schulden kommen lassen. Mithin spricht nichts gegen eine günstige Prognose. Der

Vollzug der Strafe ist folglich bedingt aufzuschieben.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Vorliegend ist

die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren anzusetzen. Der Beschuldigte wird im

Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe

gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere

Straftaten verüben wird.

63 BGE 134 IV 97, E. 7.3. 64 Markus HUG, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 42 StGB.

Seite 31

III. Kosten

1. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch

über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei

diese Fragen für jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss

Kostenauflagen und Entschädigungspflichten für diese durchaus verschieden ausfallen

können65. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt

hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1

StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die

Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Dies trifft hier für die Positionen der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Kosten

Voruntersuchung, Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken, erstinstanzliche

Gerichtsgebühr) uneingeschränkt zu, weshalb diese dem Beschuldigten vollumfänglich

aufzuerlegen sind.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen

beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt

eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt66.

Vor dem Obergericht wurde A___ zwar auch schuldig gesprochen; er hat jedoch insofern

obsiegt, als das Strafmass tiefer ausgefallen ist und ihm der bedingte Strafvollzug gewährt

wird. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Höhe von CHF

4‘500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührentarif, bGS 233.3) zu einem Drittel auf die

Staatskasse zu nehmen. Von einer Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken

im Berufungsverfahren wird mangels eines entsprechenden Antrages (act. B 27; Art. 26

Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3) abgesehen.

2. Entschädigung an den Beschuldigten

65 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 428 StPO. 66 BGE 123 V 156 E. 3c; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 428 StPO; Thomas Domeisen, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 6 f. zu Art. 428 StPO.

Seite 32

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich

nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne

weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung

des Beschuldigten bleibt67. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch

eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten,

so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art.

436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird68.

Für das erstinstanzlichen Verfahren ist A___ somit keine Entschädigung zuzusprechen.

Entsprechend der Verlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ist A___ ein Drittel

des Aufwands seines Verteidigers im Berufungsverfahren zu ersetzen (E. III. 1.).

Die Kostennote von RA AA___ in Höhe von CHF 9‘322.55 (act. B 32) ist tarifgemäss (Art.

13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Für das

Berufungsverfahren ist A___ somit eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 3‘107.50

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.

3. Entschädigung an den Privatkläger

3.1 Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren

3.1.1 Vor dem Kantonsgericht reichte der Vertreter des Privatklägers eine Kostennote über

CHF 62‘866.80 ein (act. 29/2), worin er einen Zeitaufwand von 192.45 Stunden geltend

machte. Die Vorinstanz beurteilte die Honorarnote als nicht tarifgemäss, da entgegen Art.

19 Abs. 2 Anwaltstarif ein Stundensatz von CHF 300.00 statt des mittleren Honorars von

CHF 200.00 je Stunde angewendet wurde. Des Weiteren wurde beanstandet, dass

durchwegs ein Mehrwertsteuersatz von 8 % eingesetzt wurde, obwohl der

Mehrwertsteuersatz erst per 1. Januar 2011 von 7.6 auf 8 % angestiegen war (act. B 2, E.

7.2, S. 42). Das Kantonsgericht hielt sodann fest, dass der Privatkläger aufgrund der

Schuldsprüche gegenüber dem Beschuldigen im Strafpunkt obsiegt habe. Dies gelte aber

nicht für den Zivilpunkt, da die Zivilforderung überwiegend auf den Zivilweg verwiesen

worden sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger deshalb lediglich die mit dem

67 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO. 68 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK,

Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 10 zu Art. 436 StPO.

Seite 33

Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu

ersetzen (a.a.O.). In der Folge schied die Vorinstanz anhand der

Stundenzusammenstellung die von ihr als nicht zulässig erachteten Positionen aus und

gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 7.2, S. 43 f.), dem Privatkläger könnten für das Jahr

2010 insgesamt 21 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 7,6 % und ab dem Jahr

2011 bis und mit der Hauptverhandlung im Jahr 2015 total 63 Stunden mit einem

Mehrwertsteuersatz von 8 % zugerechnet werden. Hinzu kämen die geltend gemachten

Barauslagen von CHF 475.00, welche ermessensweise je zur Hälfte mit einem

Mehrwertsteuersatz von 7,6 % bzw. einem solchen von 8 % berücksichtigt würden. Bei

einem mittleren Stundenhonorar von CHF 200.00 sowie den Barauslagen resultiere eine

Entschädigung von CHF 18‘639.25 (2010: [21 x CHF 200.00 + CHF 237.50] x 1,076 =

CHF 4‘774.75; 2011: [63 x CHF 200.00 + CHF 237.50] x 1,08 = CHF 13‘864.50). Der

Beschuldigte sei somit zu verpflichten, dem Privatkläger einen Drittel der

Parteientschädigung von insgesamt CHF 18‘639.25 zu bezahlen, unter solidarischer

Haftung mit den Mitbeschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag.

3.1.2 Der Beschuldigte verlangte die Aufhebung der Urteilsziffer, welche die Entschädigung an

den Privatkläger festlegt (act. B 25, S. 3) und liess ausführen, dass CHF 18‘000.00 allein

für den Strafpunkt nicht gerechtfertigt seien (act. B 36, S. 8 f.). Im Jahre 2012 sei dem

Privatkläger bereits im Verfahren gegen die Haupttäter eine Entschädigung zugesprochen

worden. In der Zeit von der Beurteilung des Strafpunktes bei den Schlägern bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen die Anstifter habe es im Strafpunkt praktisch

keine Aufwendungen mehr gegeben, da die Einvernahmen alle vorher durchgeführt

worden seien. Aufwand sei lediglich noch bezüglich des Zivilpunktes angefallen.

Diesbezüglich sei im Verfahren gegen die Anstifter praktisch das gleiche Plädoyer wie bei

den Haupttätern gehalten worden. Auch im zweiten Verfahren seien aber keine konkreten

Zahlen vorgebracht worden.

3.1.3 Staatsanwalt B___ äusserte sich zur Kostennote des Privatklägers nicht (act. B 27 und

B 36, S. 12 ff.).

3.1.4 Der Rechtsvertreter des Privatklägers liess vortragen (act. B 28, S. 4 f.), die Kostennote

vom 17. Juni 2015 führe die Kosten und Aufwendungen detailliert auf. Der betriebene

Aufwand sei aufgrund der Schwierigkeit, des Umfangs des Prozesses und vor allem

aufgrund der schwerwiegenden Folgen für den Mandanten mehr als angebracht. Er sei in

seinem Stall hinterhältig attackiert und mit einer Eisenstange auf brutalste Art und Weise

niedergeschlagen worden. Die Beschuldigten hätten ausgesagt, dass er sicher für sechs

Monate ins Krankenhaus gebracht bzw. invalid hätte geschlagen werden sollen. Es

Seite 34

erstaune nicht, dass der Privatkläger in seinem Stall noch heute mit Nachwirkungen und

Erinnerungen an den Angriff zu kämpfen habe. Aufgrund dieser einschneidenden Folgen

der Tat auf den Privatkläger seien die erbrachten Aufwendungen erforderlich gewesen,

um diesen angemessen vertreten zu können. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob die

Berufung der Beschuldigten betreffend die Parteientschädigung eine mutwillige

Prozessführung darstelle und damit unnötige Kosten verursache. Schliesslich sei die

Kostennote im Urteil vom 17. Juni 2015 bereits auf das Nötigste gekürzt worden. Eine

weitere Kürzung würde das verfassungsmässige Grundrecht des Privatklägers auf einen

Rechtsbeistand verletzen.

3.1.5 Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten

Person unter anderem Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen ist sicher dann gegeben,

wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt schuldig gesprochen wird und wenn der

Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird69. Vorliegend

hat der Privatkläger im Schuldpunkt obsiegt, jedoch nicht im Zivilpunkt, da die

Zivilforderung überwiegend auf den Zivilweg verwiesen wurde. Der Beschuldigte hat dem

Privatkläger daher nur die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder

anderweitigen Auslagen zu entschädigen70.

Entschädigungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden,

andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist

der Antrag „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin“

alleine nicht ausreichend. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht71. Ein ausreichender

Antrag erfordert eine Bezifferung und einen Beleg, andernfalls tritt die Strafbehörde auf

diesen nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Neben den Anwaltskosten sind auch die weiteren

Aufwendungen zu beziffern. All dies ist zudem, unter anderem unter Einreichung einer

detaillierten Kostennote, zu belegen72.

3.1.6 Das Kantonsgericht hat den Verfahrensbeteiligten am 21. Mai 2015 Gelegenheit gegeben,

ihre Kostennoten einzureichen, wovon diese in der Folge auch Gebrauch machten (act.

27, act. 28/2, act. 29/2 und act. 31).

69 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 10 zu Art. 433 StPO. 70 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 11 zu Art. 433 StPO; NIKLAUS Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 433

StPO; BGE 139 IV 102 E. 4. 71 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO mit weiteren Hinweisen. 72 WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 4 f. zu Art.

433 StPO.

Seite 35

3.1.7 Nach dem Gesagten hätte der Rechtsvertreter des Privatklägers die Aufwendungen zum

Strafpunkt grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren detailliert darlegen

müssen, angesichts der Begründung der Vorinstanz (vgl. act. B 2, E. 7.2, S. 42) umso

mehr im Berufungsverfahren. Die Ausscheidung der Positionen für den Strafpunkt resp.

für die Zivilforderung ist aufgrund der Stundenzusammenstellung und unter Zuhilfenahme

der Akten ohne weiteres möglich und zumutbar.

Da der Privatkläger seiner Aufgabe, die notwendigen Aufwendungen nachzuweisen nicht

nachgekommen ist, ist es nicht Sache des Gerichts, die eingereichte Kostennote

entsprechend zu prüfen (wie es die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung getan hat).

Nach Art. 433 Abs. 2 StPO könnte der Entschädigungsanspruch des Privatklägers

mangels Nachweis der im Strafpunkt gemachten Bemühungen vollumfänglich

abgewiesen werden. Da es aber naheliegend ist, dass auch nach dem Urteil gegen die

Haupttäter im Zusammenhang mit dem Strafpunkt noch gewisse Bemühungen erbracht

wurden, bestimmt das Obergericht die Entschädigung nach Ermessen, d.h. macht eine

Schätzung (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif).

Vorwegzunehmen ist, dass die vom Privatkläger geltend gemachten 192,45 Stunden - vor

allem im Vergleich mit den Kostennoten der Verteidiger - als viel zu hoch erscheinen und

der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafpunkt - zum Teil - nicht

nachvollziehbar ist: Zum Beispiel ein 17-minütiges Telefon von RA L___ mit der

Sekretärin der Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2010. Oder die Eingaben von RA L___

im Zusammenhang mit dem Antrag auf Untersuchungshaft bezüglich A___, der letztlich

durch den leitenden Staatsanwalt abgewiesen wurde (Vorverfahren act. 22). Dafür haben

nicht die Beschuldigten aufzukommen.

Vor dem Kantonsgericht machte der Verteidiger von A___ einen Aufwand von 103,36

Stunden geltend (act. B 34), derjenige von E___ einen solchen von 59 Stunden (act. 40)

und derjenige von D___ von 24 Stunden (act. 39). Im Durchschnitt sind das rund 60

Stunden, also etwa 7 Arbeitstage à 8,5 Stunden. Diese Zahl erscheint realistisch, wenn

man dem Rechtsvertreter des Privatklägers überschlagsmässig 2 Tage für Akten- und

Rechtsstudium nach der Hauptverhandlung gegen die Haupttäter (welche mit CHF

10‘919.20 separat entschädigt worden ist, Vorverfahren act. 69.1), 2 Tage für

Besprechungen, Telefone sowie Schriftverkehr etc., 2 Tage für die Vorbereitung der

Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht und 1 Tag für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung, insgesamt somit 7 Tage, zubilligt.

Seite 36

3.1.8 Das Honorar im Strafverfahren kann in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif auch

nach Zeitaufwand bemessen werden. In diesem Fall beträgt das mittlere Honorar

CHF 200.00 je Stunde (Art. 19 Abs. 2 Anwaltstarif). Bei 60 Stunden beläuft sich die

Entschädigung somit auf CHF 12‘000.00. Dazu kommen pauschal 4 % Barauslagen

(CHF 480.00) und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 998.40). Insgesamt ist dem Privatkläger

somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 13‘478.40 (inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind die Kosten gemäss Art. 418

Abs. 1 StPO anteilsmässig aufzuerlegen, wobei gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO für

gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen

angeordnet werden kann. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem

Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren einen Drittel der Parteientschädigung von

insgesamt CHF 13‘478.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den

Mitbeschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag.

3.2 Entschädigung im Berufungsverfahren

3.2.1 Im Berufungsverfahren reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers eine Kostennote

über CHF 9‘771.85 ein, was einem Aufwand von 43.5 Stunden entspricht (act. B 30).

Dazu führte er aus (act. B 28, S. 5 f.), RA CC___, welchen er heute vertrete, habe dem

Gericht bereits im Januar 2017 mitgeteilt, dass er an der Verhandlung vom 9. Juni 2017

aufgrund eines andern wichtigen Termins nicht teilnehmen könne. Eine Verschiebung der

Berufungsverhandlung sei vom Gericht abgelehnt worden. Entgegenkommenderweise

habe RA CC___ sich damit einverstanden erklärt, eine Vertretung zu organisieren. Dabei

habe er kommuniziert, dass sein Vertreter sich in die umfangreichen Akten einarbeiten

und diese studieren müsse. Ein damit zusätzlich anfallender Aufwand sei also

entsprechend genehmigt worden. Es handle sich um ein sehr umfangreiches, langjähriges

Verfahren. In der heutigen Kostennote widerspiegle sich das Studieren und Aufarbeiten

der Akten der letzten sieben Jahre. Betreffend die Angemessenheit und Notwendigkeit

des Zeitaufwands könne auf die vorhin gemachten Ausführungen zur Kostennote vom 17.

Juni 2015 verwiesen werden.

3.2.2 RA AA___ bezeichnete die Kostennote des Privatklägers für das Berufungsverfahren in

Höhe von CHF 9‘771.85 als nicht akzeptabel, da dieser keine Anträge gestellt habe und

es nicht mehr um die Zivilforderungen gegangen sei; diese seien vom Kantonsgericht

Seite 37

rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden (act. B 36, S. 16). Im Strafpunkt seien

ebenfalls keine Aufwendungen angefallen, da im Berufungsverfahren nicht Stellung

genommen worden sei. Es gehe also einzig um die heutige Verhandlung. Dafür habe kein

grosses Aktenstudium betrieben werden müssen. Der Privatkläger habe an der

Verhandlung nicht teilgenommen und habe nicht instruiert werden müssen. Es hätten

auch keine Beweise beschafft werden müssen. Für den gestellten Antrag hätte RA CC___

seinen Substituten ohne weiteres innerhalb einer Stunde instruieren können. Alles, was

über die heutige Verhandlung hinausgehe, sei daher abzuweisen. Im Übrigen fehle das

Leistungsjournal, um den geltend gemachten Aufwand zu überprüfen.

3.2.3 Staatsanwalt B___ nahm zur heute eingereichten Kostennote des Privatklägers nicht

Stellung (act. B 36, S. 12 ff.).

3.2.4 Wie oben (E. III. 3.1.7) dargelegt, kann das Honorar in Strafverfahren nach Zeitaufwand

bemessen werden (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif).

Es trifft zu, dass RA CC___ an der Berufungsverhandlung aufgrund anderweitiger

Verpflichtungen nicht persönlich teilnehmen konnte und sich freundlicherweise vertreten

liess. Selbstredend ist die Einarbeitung und Instruktion des Vertreters unter diesen

Umständen, ebenso wie die Teilnahme an der heutigen Verhandlung, zu entschädigen.

Zu berücksichtigen ist indessen, dass unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt (Art. 18

Abs. 2 Anwaltstarif), die Zivil- und Genugtuungsforderung des Privatklägers durch die

Vorinstanz rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden ist und dieser im

Berufungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt hat. Mithin hatte er sich lediglich zur

Kostennote vom 17. Juni 2015 zu äussern, welche von den Beschuldigten angefochten

worden ist. Dafür erscheint der verlangte Aufwand von 43,5 Stunden als unangemessen

hoch. Dies auch im Vergleich zur Kostennote des Verteidigers von E___, der sich für die

Berufungsverhandlung ebenfalls vertreten lassen musste und lediglich einen Aufwand von

14,92 Stunden geltend macht (O1S 15 16, act. B 20). Dabei hatte sich der Letztere nicht

nur zur Parteientschädigung, sondern auch zum Strafmass und zum Strafvollzug zu

äussern.

Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Berufungsverhandlung

einen ganzen Tag dauerte, kann ein Aufwand von maximal 20 Stunden gerade noch als

angemessen bezeichnet werden. Zusammen mit einer Pauschale von 4 % für

Barauslagen (CHF 160.00) und 8 % für die Mehrwertsteuer (CHF 332.80) erscheint für

das Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von CHF 4‘492.80 als gerechtfertigt.

Seite 38

Im Vergleich zu der durch die erste Instanz zugesprochenen Entschädigung in Höhe von

CHF 18‘639.25 wurde dem Privatkläger im Berufungsverfahren lediglich eine

Parteientschädigung von CHF 13‘478.40 gewährt (E. III. 3.1.8); im Berufungsverfahren

hat er also mit 72 % obsiegt. Entsprechend ist auch die Entschädigung für das

Berufungsverfahren auf 72 % oder CHF 3‘235.00 festzusetzen.

Auch für diese Kosten haben die Beschuldigten grundsätzlich anteilsmässig und

solidarisch einzustehen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Zu beachten ist indes, dass sie im

Berufungsverfahren mit ihren Anträgen bezüglich der Parteientschädigung in

unterschiedlichem Masse obsiegt haben.

A___ verlangte die Aufhebung der Parteientschädigung ohne zu sagen, in welchem

Umfang er eine solche als gerechtfertigt erachtet (act. B 1 und B 25). Folglich ist er

bezüglich der durch das Obergericht schlussendlich zugesprochenen Entschädigung von

CHF 13‘478.40 vollumfänglich unterlegen und er hätte den Privatkläger für das

Berufungsverfahren mit CHF 3‘235.00 zu entschädigen. Bei E___, welcher eine

Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 zugestanden hat, beträgt das Verhältnis von

Obsiegen und Unterliegen gegenüber dem Privatkläger 60 % zu 40 %. D___ hat eine

Parteientschädigung von CHF 8‘000.00 beantragt und hat damit zu 51 % obsiegt;

entsprechend ist der Privatkläger zu 49 % unterlegen. Wenn man diese Prozentzahlen auf

die als angemessen erachtete Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von

CHF 3‘235.00 überträgt, ergibt sich folgendes Bild:

Antrag vor Unterliegen Anteil an Anteil an OG Unterliegen in % Parteikosten Parteikosten A___ 0.00 13'478.40 72% 3'235.00 44% 1'423.00 C___ 18'639.25 5'160.85 28% 1'258.00 E___ 10'000.00 3'478.40 40% 1'797.00 25% 809.00 C___ 18'639.25 5'160.85 60% 2'695.00 D___ 8'000.00 5'478.40 51% 2'291.00 31% 1'003.00 C___ 18'639.25 5'160.85 49% 2‘201.00 7'323.00

Entsprechend ist A___ zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren

einen Anteil von CHF 1‘423.00 der Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘235.00 zu

bezahlen, unter solidarischer Haftung mit E___ und D___ für den ganzen Betrag.

Seite 39

in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 17. Juni 2015 (K3S 14 3) in Dispositiv

- Ziff. 4 (Zivilforderung) - Ziff. 5 (Genugtuungsforderung) - Ziff. 8 (Vermögenseinziehung) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen

- der Anstiftung zu Angriff im Sinne von Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB (begangen im Zeitraum Frühling 2010 bis 8. Juni 2010);

- der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB (begangen im Zeitraum Frühling 2010 bis 8. Juni 2010);

- der Anstiftung zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB (begangen im Zeitraum Frühling 2010 bis 8. Juni 2010).

3. Er wird, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag, verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Art. 47, 49 und 51 StGB). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

- CHF 7‘600.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 1‘000.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 4‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 15‘500.00 insgesamt,

werden im Betrag von CHF 1‘500.00 auf die Staatskasse genommen und im Betrag von CHF 14‘000.00 dem Beschuldigten A___ auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung

zugesprochen. 7. Für das Berufungsverfahren wird A___ für die Kosten seiner Verteidigung eine

(reduzierte) Entschädigung von CHF 3‘107.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren

einen Drittel der Parteientschädigung von insgesamt CHF 13‘478.40 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E___ und D___ für den ganzen Betrag.

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9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren einen Anteil von CHF 1‘423.00 der Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘235.00.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit E___ und D___ für den ganzen Betrag.

10. Gegenüber dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Urteil am

15. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen, nachdem diese auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet haben.

11. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann der Privatkläger innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

12. Zustellung am 19. Oktober 2017 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. U 10 602) - den Privatkläger über seinen Rechtsvertreter - Vorinstanz (K3S 14 3)

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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